LB UR (1864) Bd VI a S. 247-252
Zweites Vollziehungsdekret zum Gesetz betreffend Einbürgerung der Heimatlosen
Freitag, 30. Juli 1858
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In weiterer Vollziehung der Verordnung des Landrathes vom 6. April 1854, in Betreff Einbürgerung der Heimathlosen, beschließt und verordnet hiemit:
§. 1. Die nachbenannten, im hiesigen Kantone als Tollerirte oder Hintersäßen anerkannten Heimathlosen und unehelichen Kinder, denen kein anderes Heimathrecht ausgemittelt werden konnte, seien von jetzt an ins Kantonsbürgerrecht ausgenommen und ihnen auch ein Gemeindsbürgerrecht (ausgenommen jedoch die im Verzeichniß III. bezeichneten Individuen) zugewiesen, wie folgt:
I. Ins volle Bürgerrecht find aufgenommen:
(Für das Verzeichnis der Bürgerrechtsaufnahmen wird eine Datenbank erstellt)
II. Ins beschränkte Bürgerrecht find aufgenommen:
(Für das Verzeichnis der Bürgerrechtsaufnahmen wird eine Datenbank erstellt)
III. Ins Kantonsbürgerrecht, ohne ein Gemeindsbürgerrecht, sind aufgenommen:
(Für das Verzeichnis der Bürgerrechtsaufnahmen wird eine Datenbank erstellt)
§. 2. Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 5 des Einbürgerungs-Dekretes vom 30. Juni 1856 finden auch hier ihre Anwendung.
§. 3. Die gegenwärtige Anweisung der Gemeindsbürgerrechte an die Heimathlosen geschieht, dem Rechte unbeschadet, in dem Sinne, daß einer Gemeinde, wofern sie sich der Einbürgerung eines ihr zugetheilten Heimathlosen entschlagen zu können glaubt, gestattet sein soll, eine andere Gemeinde ins Recht zu fassen, doch soll sie dasselbe innert der fatalen Frist von 3 Monaten, vom endsgesetzten Datum an, anbahnen.
§. 4. Gegenwärtiges Dekret soll gedruckt, publizirt, in die offizielle Sammlung aufgenommen und dem Bundesrathe und dem eidgen. Untersuchungsrichter für die Heimathlosen-Angelegenheit mitgetheilt werden.»
Regierungs-Raths-Erkanntniss vom 30. Juli 1858, in: AS Bd VI a (1864), S. 247-252.
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