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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 07 (1910-1915) S. 345-358
Gesetz über die Urner Kantonalbank
Sonntag, 2. Mai 1915
   
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf Antrag des Landrates, beschließt:

I. Allgemeines

Art. 1.
Das bisher unter dem Namen „Ersparniskasse des Kantons Uri" betriebene kantonale Bankinstitut erhält die Firmabezeichnung „Urner Kantonalbank".
Sie hat ihren Sitz im Hauptorte des Kantons Und eine Einnehmerei in Andermatt. Mit Bewilligung des Landrates können im Bedürfnisfall auch an anderen geeigneten Plätzen des Kantons Einnehmereien errichtet werden.

Art. 2.
Das vom Kanton beschaffte Dotationskapital beträgt 3 Millionen Franken. Es kann von der Landesgemeinde nach Bedürfnis erhöht werden. Die Bank hat dem Kanton die Selbstkosten für die Verzinsung und Beschaffung des Dotationskapitals zu vergüten.

Art. 3.
Für die Verbindlichkeiten der Kantonalbank haften:
a) die von ihr erworbenen Aktiven;
b) der Reservefond;
c) das Dotationskapital;
d) der Kanton.

Art. 4.
Die Urner Kantonalbank hat den Zweck:
a) Jedermann Gelegenheit zu bieten, seine Ersparnisse und andere Gelder sicher und zinstragend anzulegen;
b) den Geld- und Kreditverkehr der Einwohner des Kantons zu erleichtern;
c) nach Maßgabe ihrer Mittel durch Darleihen gegen vorschriftsgemäße Sicherheit die Bedürfnisse der verschiedenen Berufsarten des Volkes, insbesondere der Landwirtschaft, des Handwerks Und Gewerbes zu berücksichtigen:
d) die Entlastung des Grundbesitzes von Grundschulden zu fördern; e) für den Staat Line Einnahmequelle zu bilden.

II. Geschäftsbetrieb.

Art. 5. Die zu dem Bankbetriebe in unmittelbarer und notwendiger Beziehung stehenden Vermögensobjekte sind, soweit sie wirkliches Eigentum der Bank darstellen, von der Steuerpflicht befreit.

Art. 6. Die Betriebsmittel der Bank sind:
a) das Dotationskapital;
b) der Reservefond;
c) auszugebende verzinsliche Obligationen:
d) Depositengelder;
e) Konto-Korrent-Gelder;
f) Sparkassagelder.

Art. 7.
Die Geschäfte der Kantonalbank sind:
a) Annahme von Sparkassa- Und Depositengeldern;
b) Ausgabe von verzinslichen Obligationen;
c) Gewährung von Darleihen Und Krediten in laufender Rechnung gegen Deckung durch! Grund- oder Faustpfand;
d) Darleihen gegen Viehverpfändung;
e) Darleihen ohne Deckung nach Maßgabe von Art. 9 ;
f) An- und Verkauf von urnerischen Grundschuldtiteln (Hypothekartiteln) und anderen sichern Wertschriften (Effekten) auf eigene oder Rechnung Dritter, und von fremden Banknoten und Geldsorten;
g) Diskontierung, Ankauf, Verkauf und Inkasso von Wechseln, wechselähnlichen Papieren, Coupons u. dergl. auf die Schweiz und das Ausland, sowie Gewährung von Vorschüssen aus Tratten von soliden Firmen;
h) Amortisation von Grundschuldtiteln, gemäß Art. 14 und Amortisationsgesetz;
i) Vermittlung Und Beteiligung bei Anleihen für Bund, Kantone Und Gemeinden, entweder auf alleinige Rechnung oder in Verbindung mit andern Finanzinistituten;
k) Vermittlung von Anleihen für andere ganz solide Geschäftsunternehmungen;
l) Auszahlung von Kreditbriefen;
m) Annahme von Wertschriften und Wertgegenständen zur Aufbewahrung;
n) Verwaltung von Mündel- und andern Vermögen;
o) Testamentvollstreckungen;
p) Vertretung der Schweiz. Nationalbank und weiterer staatlicher Finanzinstitute.

Art. 8.
Die Bankverwaltung hat dafür zu sorgen, daß die kurzfälligen Aktiven stets auf einer Höhe gehalten werden, welche es der Blank ermöglicht, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Art. 9.
Darleihen ohne Hinterlage dürfen nur gewährt werden an den Kanton, die Korporationen Uri und Ursern, an die Gemeinden und kreditfähigen Genossenschaften mit Solidarhaft der Mitglieder, sofern sie gemeinnützigen Zwecken dienen und hiefür rechtsgenügende Beschlüsse der .zuständigen Behörden und Vorstände vorliegen.

Art. 10.
Jede Beteiligung an industriellen Unternehmungen, die Spekulation mit Wertpapieren, Reportgeschäfte (Ankauf und gleichzeitiger Wiederverkauf von Wertpapieren), andere gewagte Geschäfte und der Ankauf von Aktien Und Genossenschaftsanteilen auf eigene Rechnung sind der Bankverwaltung untersagt.

Art. 11.
Den Behörden und Beamten der Bank wird die unparteiische, gesetzmäßige und treue Verwaltung und Amtsführung, sowie die strenge Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ausdrücklich, zur Pflicht gemacht.
Es dürfen keine Geschäfte abgeschlossen werden, bei welchen der persönliche Kredit eines Mitgliedes des Blankrates oder Beamten mit in Berücksichtigung fällt.

Art. 12.
Es ist genau zu prüfen, ob die eingehenden Gesuche und die bestehenden Kredite den Vorschriften entsprechen. Die Bank kann Geschäftsanträge und Kreditgesuche ablehnen und gewährte Darleihen und Kredite kürzen oder aufheben, ohne dafür Gründe anzugeben.
Bei vorschriftsgemäßer Sicherheit gehen die ältern den jüngern, die kleinern den größern Darlehen und Kreditgesuchen, diejenigen der Landeseinwohner den andern vor.

Art. 13.
Die Organe der Bankverwaltung (Art. 25) sind nach Maßgabe des Obligationenrechtes für ihre Geschäftsführung verantwortlich.

Art. 14.
Für die Amortisation von Schuldtiteln auf Grund und Boden ist das Gesetz, vom 7. Mai 1905 maßgebend.
In Zeiten von Geldkrisen oder bei Eintritt von erheblicher Steigerung des Zinsfußes auf dem Geldmärkte kann der Landrat den Art. 7 des zitierten Gesetzes vorübergehend in der Weise ändern, daß die Jahresleistung von 4 ½ % auf 5 % erhöht wird. In diesem Falle bestimmt der Landrat gleichzeitig, welche Quote als Zins und welche für die Amortisation zu verwenden ist. Letztere darf nicht weniger als ½ % betragen.
Bei ganz oder teilweise amortisierten Titeln ist vor ihrer Aushingabe das Ueberzeigende tilgen zu lassen. Die Bank soll das auf Kosten des Titeleigentümers besorgen. (Art. 6 des Gesetzes vom 1. Mai 1898, Ldb. Bd. V, Seite 301.)

Art. 15. Für die Kündigung von Darleihen können besondere Bedingungen gegenseitig vereinbart werden. Bestehen keine Vereinbarungen, so sind Darleihen jederzeit auf drei Monate ganz oder teilweise kündbar.
Allen Hypothekarschuldnern ist gestattet, Abzahlungen bis zu 20 % der Schuldsumme auf den Zinstermin zu leisten und runde Posten von Fr. 50 bis 500 im Jahr jederzeit ohne Kündigung abzubezahlen.

Art. 16.
Die Bank ist berechtigt, Obligationen beziehungsweise Pfandbriefe in vom Landrate festzusetzendem Gesamtbetrag auszugeben. Sie sind vom Bankratsvorsitzenden und vom Direktor zu unterzeichnen Und lauten auf eine vom Bankrat sestzusetzen.de Dauer, nach deren Ablauf sie nach Maßgabe ihres Wortlauts gekündet werden können. Die Kündigungsfrist soll für gewöhnlich sechs Monate betragen.

Art. 17.
Zinsfuß- Kündigung und Rückzahlung der Obligationen beziehungsweise Pfandbriefe werden durch den Bankrat festgesetzt.

Art. 18.
Eigenwechsel dürfen nur auf protokollierten Beschluß des Bankrates in vom Landrat zu bestimmender Höhe aus- gegeben werden und müssen vom Vorsitzenden des Bankrates und vom Direktor unterschrieben sein.

Art. 19.
Die Kantonalbank ist berechtigt, mit Zustimmung des Landrates in Konkordate mit andern Kantonalbanken und sonstigen soliden Schweizerbanken einzutreten zum Zwecke gleichmäßiger Ordnung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.

III. Jahresrechnung und Jahresnutzen.

Art. 20.
Alljährlich auf 31. Dezember hat die Bank über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu stellen, über ihre Guthaben und Verpflichtungen die Bilanz zu ziehen und bis 1. April des folgenden Jahres gedruckt zu veröffentlichen. Die Bilanz muß den Vorschriften des O.-R. Art. 656 entsprechen.

Art. 21.
Was sich bei diesem Rechnungsabschluß nach Verzinsung aller Passiven der Bank, also sämtlicher Obligationen und Einlagen, sowie des Dotationskapitals und des Reservefonds als arbeitendes Kapital, ferner nach den erforderlichen Abschreibungen und nach Bestreitung der Verwaltungskosten als Ertrag der Bank ergibt, ist als Jahresnutzen oder Reingewinn zu betrachten und fällt je nach dem Jahresergebnis zu 25-30 % in den Reservefonds, bis dieser die Höhe von 25 % des Dotationskapitals erreicht hat, der schließliche Ueberschuß in die Staatskasse.

Art. 22.
Soweit der Reservefond zur Deckung von Rückschlägen in Anspruch genommen werden muß, ist er aus dem Reingewinn der folgenden Jahre auf die frühere Höhe zu ergänzen.

IV Verwaltung.

Art. 23.
Die Kantonalbank steht unter der Oberaufsicht des Landrates. Diesem stehen alle wichtigen, die Vollmacht des Bankrates übersteigenden Maßnahmen zu, insbesondere die Genehmigung der Rechnung, die Teilung des Reingewinnes zu Händen von Reservefonds und Staatskasse gemäß Art. 21, der Erlaß der Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz und sonstiger einschlägiger Vorschriften, außerdem die im Gesetz besonders benannten Rechte.
Er wählt den Bankrat, dessen ersten Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, sowie auf die Vorschläge des Bankrates die Beamten (Direktor, Kassier und Buchhalter).

Art. 24.
Der Landrat wählt auf zweijährige Amtsdauer eine Kommission von drei Mitgliedern als Kontrollstelle, welche die gesamte Geschäftsführung der Kantonalbank mindestens zweimal jährlich zu untersuchen, die Jahresrechnung zu prüfen und darüber dem Landrat, unter Kenntnisgabe an den Bankrat schriftlichen Bericht zu erstatten hat.
Die Kontrollstelle ist verpflichtet, einmal jährlich für ihre Revisionsarbeit einen Fachexperten beizuziehen.

Art. 25.
Verwaltungsorgane der Bank sind:
a) der Bankrat;
b) der Bankausschuß;
c) die Direktion.
Die Regierung soll jedenfalls durch ein Mitglied im Bankrat vertreten sein.

Art. 26.
Die Amtsdauer des Bankrates, seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters beträgt vier Jahre. Er besteht aus sieben Mitgliedern, die nach Ablauf der Amtsdauer sofort wieder wählbar sind. Es können gewählt werden: jeder stimmfähige Landeseinwohner, ausnahmsweise auch in andern Kantonen wohnhafte Schweizerbürger. Der Direktor wohnt den Sitzungen des Bankrates mit beratender Stimme bei. Als Protokollführer amtet ein Landschreiber. Bei der Bestellung des Bankrates ist aus eine angemessene Vertretung von Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie Bedacht zu nehmen, sofern sich für diese Vertretung geschäftskundige und von der Bank unabhängige Leute finden. Ebenso soll der Landrat durch zwei Mitglieder vertreten sein.

Art. 27.
Die Befugnisse und Pflichten des Bankrates sind:
1. Wahl eines dritten Mitgliedes und zweier Ersatzmänner für den Bankausschuß;
2. Begutachtung der Anmeldungen für die Stellen der Beamten (Direktor, Kassier und Buchhalter) zu Händen des Landrates;
3. Ernennung der Prokuristen und Angestellten der Bank;
4. Errichtung der Einnehmereien unter Genehmigungsvorbehalt des Landrates Und Wahl von deren Vorstehern ;
5. Anordnung (soweit sie nicht ausschließlich dem Landrat zusteht) der nach Art. 6 zur Geldbeschaffung nötigen Schritte und Festsetzung des Zinsfußes für alle Geschäftszweige;
6. Beschlußfassung betr. die Uebernahme und Vermittlung von Anleihen und die Vorschläge an den Landrat zur Beteiligung an Syndikaten und zum Beitritt von Bankenkonkordaten;
7. Genehmigung sämtlicher Darlehen und Kredite insoweit sie einzeln oder mit früheren zusammen den Betrag von Fr. 20,000.— übersteigen;
8. Beschlußfassung über den Ankauf von Wertschriften im Einzelbetrage von über Fr. 20,000.—;
9. Beschlußfassung über die Zulässigkeit und Grenze der in Art. 9 genannten ungedeckten Kredite;
10. Festsetzung der Gehälter des Personals innerhalb der vom Landrat zu bestimmenden Besoldungsgrenzen;
11. Vorlage der die Organisation und Geschäftsführung beschlagenden Reglemente zu Händen des Landrates;
12. Spezialbeaufsichtigung aller Zweige der Bank- Verwaltung, Aufstellung der Jahresrechnung und Vorlage derselben nebst Berichterstattung an den Landrat; Vornahme periodischer Revisionen der Kasse, Wechselportefeuilles, Wertschriften und Einsichtnahme in die Bücher durch die zu bezeichnenden Delegierten.

Art. 28.
Der Bankausschuß besteht aus dem:
Vorsitzenden;
dessen Stellvertreter und
einem weitern Mitglied des Bankrates.
Zur Beschlußfähigkeit ist Vollzähligkeit erforderlich.

Art. 29.
Dem Bankausschuß liegt die unmittelbare Leitung und Ueberwachung der Geschäfte ob, insbesondere
1. Gewissenhafte Prüfung der Darlehens- und Kreditgesuche und Gewährung solcher bis zum Betrage von Fr. 20,000.— ;
2. Beschlußfassung über Ankauf von Wertschriften bis zum Einzelbetrage von Fr. 20,000.—;
3. Genaue Prüfung aller Wechsel- und Effekten-Einkäufe und der übrigen Aktivbestände;
4. Vorbereitung aller dem Bankrat vorzulegenden Geschäfte;
5. Vierteljährliche ausführliche schriftliche Berichterstattung über den Geschäftsgang an den Bankrat;
6. Ausübung derjenigen geschäftlichen Verrichtungen, welche ihm vom Bankrat übertragen werden.

Art. 30.
Der Direktor leitet die Geschäfte der Anstalt. Er legt dem Bankausschuß die zu behandelnden Geschäfte vor und begutachtet dieselben. Er sorgt für die Vollziehung der Beschlüsse und Weisungen des Bankrates und des Bankausschusses.
Spekulationsgeschäfte, die Uebernahme von Verwaltungsstellen und die Ausübung von Nebenberufen sind ihm und den übrigen Beamten, sowie den Angestellten der Bank untersagt.

Art. 31.
Die Mitglieder der Bankbehörden, die bei einem Beratungsgegenstande persönlich beteiligt oder mit einem Beteiligten in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder Verschwägert sind oder in einer andern Stellung sich mit dem Beratungsgegenstande schon befaßt haben, sind ausstandspflichtig. Die gleiche Bestimmung gilt für den Direktor.

Art. 32.
Die Bank wird nur durch Kollektiv-Unterschrift verpflichtet.

Art. 33.
Die weitern organisatorischen und banktechnischen Bestimmungen, die Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen für die Bankbehörden, die Pflichten und Verrichtungen des Bankpersonals und die Höhe der Besoldungen, sowie der Kautionen desselben ordnet der Landrat durch Vorschriften auf Grund von Vorschlägen des Bankrates.

V. Übergangsbestimmungen.

Art. 34.
Die Urner Kantonalbank ist die Nachfolgerin der „Ersparniskasse des Kantons Uri".
Aktiven und Passiven der letztern werden in vom Landrat nach Vorschlag des Bankrates zu bestimmendem Umfang von der Kantonalbank übernommen.
Für die übrigen Aktiven und Passiven der Ersparniskasse Uri wird unter Aufrechterhaltung der Staatsgarantie die Liquidation für Rechnung des Kantons durch den Bankrat der Kantonalbank unter vorheriger Kenntnisgabe größerer Geschäfte an den Landrat durchgeführt.

Art. 35.
Die vom Kanton zu tragenden Verluste sind von demselben der Kantonalbank mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1915 angemessen zu verzinsen und zu amortisieren.

Art. 36.
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landesgemeinde auf 1. Juli 1915 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt hat der Landrat die „Ausführungsbestimmungen" zu diesem Gesetze auszustellen. „Alle diesem Gesetze widersprechenden bisherigen Bestimmungen werden mit Inkrafttreten desselben aufgehoben, insbesondere:
a) Das Reglement vom 30. Dezember 1902 betr. Prüfung der Rechnungsführung und der Jahresrechnung (Ldb. VI, S. 116)
b) Landratsbeschluß vom 25. Mai 1903 betreffend Ergänzung des Landratsreglements (Ldb. VI, S. 135)
c) Statuten der Ersparniskasse des Kantons Uri vom 22. Februar 1905 (Ldb. VI, S. 195).»

    
Landesgemeindebeschluss vom 2. Mai 1915.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018