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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 233-234.
Landsgemeinde-Ordnung
Sonntag, 1. Mai 1927
   
«Mit der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung an der Landsgemeinde wird die Polizei- und Militärabteilung nach Maßgabe regierungsrätlicher Weisung beauftragt.
1. Unbefugtes Stimmen wird mit 5 bis 50 Franken gebüßt.
2. Ordnungsanträge auf Rückweisung oder Verschiebung von Vorlagen oder Volksbegehren sind zulässig auch an der Landsgemeinde und vor den Hauptanträgen aus Eintreten oder Nichteintreten, Annahme oder Verwerfung zur Abstimmung zu bringen.
(Regierungsratsbeschluß vom 30. April 1927.)

1. Zur einheitlichen Handhabung von Ruhe und Ordnung wird das Polizeikorps dem Kommando der Militärwache zur Verfügung gestellt.
Der Wachtkommandant oder sein Stellvertreter und genügend Wachtmannschaft sollen während der ganzen Dauer der Landsgemeinde zur Stelle und verfügbar sein.
2. An den Zugängen zum Ring (Standlücken) werden Doppelschildwachen ausgestellt zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im Ring und auf den Ständen.
Für Ruhe und Ordnung außerhalb des Ringes sorgt der Wachtkommandant durch besonders Beauftragte oder Entsendung von Patrouillen, nötigenfalls durch Aufstellung weiterer Schildwachen.
3. Für die Mitglieder der kantonalen Behörden, die Geistlichkeit und Ehrengäste sind genügend Sitzplätze in der ersten Reihe am Ring frei zu halten.
4. Wenn nach einer dreimaligen offenen Abstimmung das Mehr von den Weibeln nicht vergeben werden kann, so ordnet der Landammann das Abzählen der Stimmen in folgender Weise an.
5. Die Teilnehmer an der Landsgemeinde begeben sich nach den Anordnungen des Landammanns zum Abzählen durch zwei einander entgegengesetzte Lücken außer den Ring, wobei die eine Lücke für die eine Stimmabgabe und die entgegengesetzte Lücke für die andere Stimmabgabe im voraus bestimmt wird.
6. Die Abzählung erfolgt mit lauter Stimme durch zwei Weibel auf jeder Seite, denen vom Landammann je zwei Landratsmitglieder aus verschiedenen Gemeinden und ebenso auf jeder Seite ein Landschreiber zur Ausschreibung der Stimmenzahlen beizugeben sind.
Vom Beginn der Abzählung ist das Eintreten in den Ring und auf die Stände bis nach beendeter Abzählung nicht gestattet.
7. Vor dem Abzählen läßt der Wachtkommandant auf der äußern Seite der Stände und der Zugänge zum Ring besondere Doppelschildwachen aufstellen, um das Wiederbetreten der Stände und des Ringes während der Abzählung zu verhindern.»

    
Landsgemeindebeschluss vom 1. Mai 1927, in: LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 233-234.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018