LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 403.
Ständeratswahlen
Sonntag, 6. Mai 1928
«Auf daheriges Volksbegehren von 151 Stimmberechtigten aus den Gemeinden Altdorf, Andermatt und Erstfeld wird Art. 52, lit. §, Ziff. 3, der Kantonsverfassung in dem Sinne abgeändert, daß die beiden Mitglieder des schweizer. Ständerates gleichzeitig mit dem Mitgliede des Nationalrates zu wählen seien und zwar ebenfalls in geheimer Abstimmung und auf eine dreijährige Amtsdauer, erstmals im Oktober 1928, anläßlich der Neuwahl des Nationalrates.»
(Gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 28. September 1928.)
Landsgemeindebeschluss vom 06.05.1928 (LB UR Bd. 9, S. 403).
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