Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 163.
Staatsbeiträge für die Bekämpfung der Staubplage
Sonntag, 2. Mai 1926
«1. Der Kanton verwendet 10 % des Ertrages der Gesamtautomobilgebühren zur Bekämpfung der Staubplage auf den Kantonsstraßen.
Die Arbeiten beziehen sich in der Hauptsache auf Besprengung mit Sulfitlauge, Vialit und drgl., und Pflästerungen und sind vom Kanton auszuführen.
Die Beitragssumme wird alljährlich vom Landrate auf Grund des Ertrags an Automobilgebühren im vorangegangenen Jahr durch den Voranschlag festgesetzt.
2. Dieser Beschluß tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.»
Landsgemeindebeschluss vom 02.05.1926, in: LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 163.
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