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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 092-096
Abänderung des Gesetzes über die Urner Kantonalbank
Sonntag, 4. Mai 1924
   
«Die nachstehenden Artikel des Gesetzes über die Urner Kantonalbank von: 2. Mai 1915 werden abgeändert, wie folgt:

Art. 1.
Der erste Absatz wird gestrichen.
Der zweite Absatz soll lauten: Die Urner Kantonalbank als Rechtsnachfolgerin der Ersparniskassa Uri, hat Sitz im Hauptorte des Kantons. Mit Bewilligung des Landrates können an geeigneten Plätzen des Kantons Einnehmereien errichtet werden.

Art. 2.
Im zweiten Satz werden die Worte „nach Bedürfnis" gestrichen.

Art. 3.
Unter lit. b werden die Worte: „der Reservefond" ersetzt durch „die Reserven".

Art. 4.
lit. b (neue Fassung): den Geld- und Kreditverkehr in erster Linie der Einwohner des Kantons Uri zu erleichtern;

Art. 5.
Das Wort „wirkliches" wird gestrichen.

Art. 6.
Die zwei Worte „der Reservefond" zu lit. b werden ersetzt durch „die Reserven".
Unter lit. c werden die Worte „auszugebende verzinsliche" gestrichen.

Art. 7.
b) Ausgabe von Obligationen;
c) (neuer Nachsatz): oder in begrenztem Betrage, nach Maßgabe der Vollziehungsverordnung, durch Bürgschaft;
d) „Darleihen gegen Viehverpfändung" wird gestrichen;
f) ... auf eigene oder Rechnung Dritter, und soweit dies der Verkehr erfordert, von fremden Banknoten und Geldsorten;
I) Vermittlung von Zahlungen im In - und Ausland;
p) Vertretung der Schweiz. Nationalbank und weiterer Finanzinstitute.

Art. 9.
1. Absatz: Streichung der Worte ... .„und hiefür rechtsgenügende Beschlüsse der zuständigen Behörden und Vorstände vorliegen." (Neu): Für solche Darleihen sind rechtsgültige Beschlüsse der zuständigen Behörden und Vorstände vorzulegen, desgleichen ein Finanzausweis und Amortisationsplan. Das Nähere bestimmt die Vollziehungsverordnung.

Art. 10.
Zusatz: Neue Belehnungen an einzelne private Kreditnehmer dürfen die in der Vollziehungsverordnung festgelegte Belehnungsgrenze nicht übersteigen.

Art. 11 und Art. 13
werden nach Art. 23 unter Titel IV. Verwaltung eingefügt.

Art. 14.
Allegat am Schlusse: (Art. 6 des Gesetzes vom 1. Mai 1898 betreffend das überzeigende Kapital, Ldb. Bd. V, Seite 301).

Art. 16.
Neuer Text: Die Bank ist berechtigt, innert den vom Landrat festzustellenden Gesamtbeträgen Obligationen und Pfandbriefe auszugeben. Sie sind vom Bankratsvorsitzenden und vom Direktor zu unterzeichnen. Das Nähere wird durch die Vollziehungsverordnung bestimmt.

Art. 18.
Einschaltung der Worte „und Schuldverpflichtungen" nach Eigenwechsel.

Art. 21.
Was sich bei diesem Rechnungsabschluß nach Bestreitung der Verwaltungskosten, Verzinsung aller Passiven der Bank, also sämtlicher Obligationen und Einlagen, sowie des Dotationskapitals, und nach den erforderlichen Abschreibungen als Ertrag ergibt, ist als Jahresnutzen oder Reingewinn zu betrachten und fällt zu 20 % in den Reservefond, bis dieser die Höhe von 20 % des Dotationskapitals erreicht hat, der schließliche Ueberschuss in die Staatskasse, der in erster Linie für Verzinsung und Amortisation des Bundesdarleihens für die ehemalige Ersparniskasse Uri verwendet werden soll.
Die Kantonalbank leistet an die Eintrittsdefizite und jährlichen Prämien für eine zu gründende Pensions- oder Fürsorgekasse ihres Personals oder Anschluß an eine solche, einen bescheidenen Beitrag. Die Vorlage bedarf der landrätlichen Genehmigung.

Art. 23.
Zweiter Absatz: Er wählt den Bankrat, dessen ersten Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, sowie auf die Vorschläge des Bankrates die Beamten. Jnbezug auf die Wählbarkeit in den Bankrat gelten die einschränkenden Vorschriften des Art. 15 der Kantonsverfassung. Ebenso schließt die Verschwägerung oder Blutsverwandtschaft mit einem Beamten der Bank innert den Grenzen des Art. 15 der Kantonsverfassung die Mitgliedschaft des Bankrates aus.

Art. 24.
Im ersten Satz ist das Wort „zweimal" zu ersetzen durch „einmal".

Art. 25.
c) die Kontrollstelle;
d) die Direktion.
Letzter Absatz wird auf Art. 26 übertragen.

Art. 26.
Letzter Satz: Die Regierung soll jedenfalls durch ein Mitglied im Bankrat vertreten sein, ebenso der Landrat durch zwei Mitglieder.

Art. 27.
Die Befugnisse und Pflichten des Bankrates sind:
2. Begutachtung der Anmeldungen für die Stellen der Beamten zuhanden des Landrates.
8. Beschlußfassung über den An- und Verkauf von Wertschriften im Einzelbetrage von über 20’000 Fr.
11. Vorlage der die Organisation und Geschäftsführung beschlagenden Reglements an den Regierungsrat zu Handen des Landrates.

Art. 29.
Dem Bankausschuß liegt die unmittelbare Leitung und Überwachung der Geschäfte ob, insbesondere
2. Beschlußfassung über An- und Verkauf von Wertschriften bis zum Einzelbetrage von Fr. 20’000.—;
5. Halbjährliche ausführliche schriftliche Berichterstattung über den Geschäftsgang an den Bankrat.

Art. 30.
2. Absatz: Spekulationsgeschäfte, die Übernahme von Verwaltungs- und Kontrollstellen bei Erwerbsgesellschaften und die Ausübung von Nebenberufen sind ihm und den übrigen Beamten, sowie den Angestellten der Bank untersagt.

Art. 31.
Die Mitglieder der Bankbehörden, die bei einem Beratungsgegenstande persönlich beteiligt oder zu einem Beteiligten als Vater oder Sohn, Bruder, Schwiegervater oder Schwiegersohn, Oheim oder Neffe, Schwager oder als Geschwisterkinder verwandt oder verschwägert sind oder in einer andern Stellung sich mit dem Beratungsgegenstande schon befaßt haben, sind ausstandspflichtig. Die gleiche Stimme gilt für den Direktor.»

    

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018