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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 053.
Aufnahme eines Staatsanleihens von Fr. 1'500'00.--
Sonntag, 6. Mai 1923
   
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf den Antrag des Landrates, in Erwägung:
a) daß durch die Kriegsfolgen die Rückschläge der Verwaltungsrechnung letzter Jahre ganz bedeutende waren und die Konto-Korrent-Schuld bei der Urner Kantonalbank, inbegriffen 200’000 Fr. Defizit der Landesfürsorge und vom Pflanzenbau, Ende des Jahres 1922 rund 900’000 Fr. erreichte:
b) daß mit Wirkung ab 1. Januar 1923 diese 900'000 Franken durch Abmachung mit der Kantonalbank vorderhand in ein provisorisches 4 ¾ % Anleihen umgewandelt wurde;
c) daß die Deckung des Staatsbeitrages für die Melioration der Reußebene und die Aufwendungen für die Behebung der Arbeitslosigkeit durch Unterstützungen um Beiträge an Notstandsarbeiten an den Kanton bedeutende Anforderungen stellen, welche vorerst nur auf dem Wege eines Anleihens gedeckt werden können;
d) daß es im Interesse des Staates gelegen ist, bei zu erwartendem Sinken des Zinsfußes die schwebenden Schuldposten ein konsolidiertes Anleihen umzuwandeln;
e) daß gemäß Art. 52, !it. c, der Kantonsverfassung, die Bewilligung von Staatsanleihen zu den Befugnissen der Landesgemeinde gehört; beschließt:
Der Landrat sei bevollmächtigt, zur Deckung schwebenden Staatsschulden ein Staatsanleihen bis 1'500’000.— zu gegebener Zeit aufzunehmen.»

    

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018