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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1901) Bd 02 S. 177
Verordnung betreffend Untersuch in Brandfällen
Dienstag, 1. Januar 1901
   
«Die sämmtlichen Gemeinderäthe werden aufgefordert, bei einer entstandenen Feuersbrunst oder bei Uebertretung der Feuerordnung von einiger Wichtigkeit jedesmal einen genauen und unparteiischen Untersuch zu veranstalten und darüber einen genauen Bericht dem Regierungsrath abzustatten.» > Link zum Landbuch III S. 60 (Ergänzung)
    

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018