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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 060
Feuerpolizeiliche Vorschriften (Fröschenfang, zu Art. 206 LB)
Mittwoch, 23. März 1836
   
«Da es sich U. G. Herren und Obern zur Pflicht machen, Vergehungen gegen den Art. 206, enthaltend die Verfügungen gegen Feuersgefahr, streng zu ahnden; so werden die sämmtlichen resp. Gemeindsräthe aufgefordert, bei einer entstandenen Feuersbrunst oder bei Uebertretung dieses Artikels von einiger Wichtigkeit jedesmal einen genauen und unpartheyischen Untersuch zu veranstalten, und darüber U. G. Herren und Obern einen umständlichen Bericht abzustatten.
Die resp. Dorfgerichte werden noch besonders beauftragt, bei vorzunehmenden Feuer-Inspektionen in den Häusern genau nachzusehen, wie und wo die Asche aufbewahrt werde, und jederzeit diejenigen, so sorglos und gefährlich mit dem Feuer umgehen, zur gebührenden Strafe und Ahndung zu ziehen.»
(Beschluss Landrat vom 5. und 19. Dezember 1835) «Beim Fröschenfang in Föhnszeiten mit Fackeln zu gehen und offene Feuer anzuzünden, ist unter Verantwortlichkeit und bei einer unnachläßlichen Geldbuße von Gl. 6 verboten. Von welcher Buße dem Kläger die Hälfte zukommen soll.» (Raths-Erkenntnisvom vom 23. März 1836)

> Art. 206 (LB UR (1823) Bd I S. 183-185)

    
LRB 23.03.1836; LB UR (1842) Bd III S. 060 zu Art. 206 LB.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018