LB UR (1823) Bd I S. 130.
Vorrecht der Zinsen auf den «Blumen» des Unterpfands (Art. 142 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wer jemanden ein Gut um Zins giebt, oder Kapital auf einem Gut hat, der mag vor jedermann auf den Blumen des Jahrs für den Zins greifen. Es ist daher kein Lehemann noch Güterbesitzer, auf denen Kapital haftet, befugt vor St. Martins-Tag den Blumen zu verkaufen und abführen zu lassen, er habe dann zuvor mit denen, so Zins darauf haben, abgemacht, oder hoheitliche Erlaubniß dafür erhalten. Denn wer den Blumen vor St. Martins-Tag kauft, benutzt oder abführt, mag von denen, so Zins auf dem Gut haben, für den diesjährigen Zins um so viel Werth, als er benutzt oder abgeführt, angegriffen werden, und hat der neue an St. Martins-Tag verfallene Zins bis 8 Tag nach St. Martini dies Vorrecht auf den diesjährigen Blumen, und mag das den Blumen nutzende Vieh, wenn es auch nicht des Zinsmanns wäre, dafür ins Pfand genommen werden. Nach den 8 Tagen aber geht der erst wachende Creditor vor.»
LB UR 1823 Bd I, S. 130 / LR 28.12.1830; LB UR 1842 Bd III, S. 37.
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