LB UR Bd 05 (1893) S. 272
Regierungsrathsbeschluss betreffend Erneuerung der Niederlassung
Samstag, 24. Juli 1897
«Wenn niedergelassene Personen, die während kürzerer oder längerer Zeit im Kanton ein Geschäft betrieben, dasselbe aufheben (z.B. nach Schluß der Sommersaison) und das Land verlassen, so erlischt damit die erworbene Niederlassung, weil der Grund zu derselben nicht mehr besteht. Es ist solches auch dann der Fall, wenn diese Personen im folgenden Jahr wieder kommen, um das gleiche Geschäft zu eröffnen und fortzusetzen. Dieselben sind daher pflichtig, jedes Jahr die Niederlassung zu erwerben. Die Vollziehung dieser Vorschriften seitens der Gemeinderäthe erscheint geboten sowohl im Interesse der Ordnung als auch zur Vermeidung von Unzukömmlichkeiten bezüglich Rechtstrieb, Gerichtsstand und allfälliger Vormundschaft.»
RRB vom 24. Juli 1897.
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