LB UR (1856) Bd IV S. 014
Gesetzes-Erläuterung betreffend die verbotenen Spiele
Mittwoch, 11. Mai 1842
«Der Landrath des Kantons Uri, in Erläuterung des Art. Landb. 200, Litt. A, welcher alle bietenden Spiele bei Gl. 100 Buße verbietet, beschließt und verordnet hiemit:
Unter den in diesem angeführten Gesetzesartikel verbotenen bietenden Spiele seien auch das Roulett- und Würfelspiel und andere ähnliche Spiele als verboten zu betrachten, und zwar bei der gleichen obbemeldten Buße, wovon dem Kläger die Hälfte zukommen soll.»
> Art. 200 LB (LB UR (1823) Bd I S. 178-179
Landraths-Erkenntnis vom 11. Mai 1842.
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