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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 009
Wahl des Malefiz-Landrats (zu Art. 31 LB)
Freitag, 28. Dezember 1832
   
«Da U. G. Herren und Obern gewahret, daß oftmal, wenn die Stelle eines Mitraths im Malefiz-Landrath ledig gefallen, die Gemeinden zögern, solche Stelle wiederum zu besetzen; so wird hiemit sämmtlichen Gemeinden die hoheitliche Weisung ertheilt, daß jedesmal, wenn eine solche Stelle ledig fällt, dieselbe wiederum längstens in Zeit eines Monats besetzt werden solle, und sollen auch die resp. Dorfgerichte jederzeit, wenn ein Rathsherr oder Mitrath gewählt wird, solche dem w. w. Rathe anzeigen und eingeben.»

> Art. 31 LB, LB UR (1823) Bd I S. 031

    
Landraths-Erkenntniß den 28. Dezember 1832.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018