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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1901) Bd 02 S. 079
Landraths-Erkanntniss betreffend Aufstellung von Dorfjägern.
Freitag, 28. Dezember 1883
   
«Behufs besserer Handhabung der Sicherheitspolizei gegenüber dem überhandnehmenden Vagantenthum hat der Landrath, auf regierungsräthlichen Antrag, beschlossen:

1. (Betreffend Aufstellung von Dorfjägern s. I. Band, S. 211, Nr. 23).
2. Die Wahlen der Dorfjäger sind der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde zu unterbreiten und es sind dieselben auch verpflichtet, auf Verlangen das kantonale Polizeikorps zu ergänzen und zu unterstützen.»

    
LRB vom 28. Dezember 1883. Amtsblatt 1884 S. 5.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018