Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR Bd 05 (1893) S. 057-058
Beschluss betreffend den Bannbezirk für die Hochwildjagd
Samstag, 13. August 1892
«Der Bundesrath hat mit Schlußnahme vom 8. August abhin den neuen Jagdbannbezirk (Freiberg) für die Hochwildjagd in den Kantonen Uri und Unterwalden ob und nid dem Wald festgesetzt wie folgt:
Bannbezirk Schloßberg-Titlis.
Grenzen: Von der Einmündung des Bockibaches in die Reuß, ersterem folgend bis Waldnacht, längs dem Surenenweg zur Paßhöhe (2305 m); in nördlicher Richtung auf den Blackenstock und über Schloßstock zum Wissigstock. Von hier längs der Grenze gegen Obwalden bis Niedersurenen, dem Aawasser entlang abwärts bis zum Fallenbach bei Wolfenschießen, diesem nach hinauf in die Kernalp und über die tiefste Einsattelung des Gräfimattgrates hinüber zum Ursprung des Mehlbaches. Diesem Wasserlauf folgend bis zu den Hütten der Reißmattalp und sodann dem Weg nach über Plackenalp, Gräfimattalp bis zu den Hütten der Stockalp; von hier direkt hinunter zu dem unter dem Stockwald durchführenden Felsband und längs diesem bis Fluhalp, durch den Reistzug hinab bis Sankt Niklausen und von da in kürzester Linie zur Melchaa. Der Melchaa entlang bis Hugschwendi, durch den Schwarzgraben zum Höhepunkt 2181 m in (Kriengen), von hier längs dem Tannenband zur Hochmatt (2493 m) durch den Graben hinunter zur Kantonsgrenze bei Punkt 2013 in. Die Kantonsgrenze gegen Bern bis zum Grasten und von hier diejenige zwischen Obwalden und Uri bis zur Bärengrube, über Kleinspannort, Zwächten zur Krönte, hinunter in den Leitschachbach und diesem folgend zur Reuß; der Reuß entlang bis zur Einmündung des Bockibaches.
In diesem Freiberge darf, so lange er gebannt ist, unter keinen Umständen und zu keiner Zeit gejagt werden. Ebenso ist verboten, eine Schußwaffe in den Freiberg zu tragen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestraft. (Art. 21 und 22 des Bundesgesetzes über Jagd- und Vogelschutz, Art. 18 und 25 der kant. Vollziehungsverordnung.)»
Regierungsraths-Erkanntniß vom 13. August 1892.
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