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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 012
Erscheinen im Landrat (Ergänzung Art. 52 LB)
Donnerstag, 21. Februar 1828
   
«Betreffend das Erscheinen in den Landsräthen und Malefiz-Landsräthen soll es im Ganzen beym Artikel Landbuchs 52 sein Verbleiben haben, jedoch wenn dawider gehandelt wird, und ein Richter, oder ein zum Gericht gehöriger Amtsmann, dem der Gerichtstag gehörig bekannt gemacht wurde, nicht erscheint, soll er dem erst darauf folgenden w. w. Rath angezeigt werden, der ihm einen Termin zu seiner Rechtfertigung bestimmen wird. Damit dann auch bey den Landräthen und Malefiz-Landräthen die Herren Richter und Amtsleute fleißig erscheinen, soll jedesmal ein Verzeichniß der Ausbleibenden gemacht, und dasselbe dem nächst darauf folgenden Landsrathe wieder angezeit werden.»

> Art. 52 LB (LB UR (1823) Bd I S. 043)

    
Landraths-Erkenntniß vom 21. Hornung 1828.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018