Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1842) Bd III S. 025-026
Gehälter Dorfweibel, Landseckelmeister und Bauherr (zu Art. 80 Lit c LB)
Sonntag, 4. Mai 1828
«Großweibels-Gehalt.
In Betreff des Großweibeldienstes und seines Gehalts ist beschlossen worden:
Daß der Großweibel laut Landsgemeinde. Erkenntniß von 1811 und laut Artikel Landbuchs künftig Gl. 1 Taglohn, nebst der freien Behausung und von jeder Kommission, die er umsagt und derselben beiwohnt, ein gleiches Sitzgeld, wie ein Mitglied der Kommission, und in den Lands - und Bodenräthen ein einfaches Sitzgeld, wie die übrigen Mitglieder haben soll. Uebrigens soll es bei seinen Dienstpflichten sein Verbleiben haben.»
(Beschluss Landsgemeinde vom 4. Mai 1828)
Iit, c.
Des Landseckelmeisters Gehalt.
Nachdem die Geschäfte eines Landseckelmeisters mit dem neu aufgestellten Bauherrn getheilt und erleichtert worden sind, wurden die Gehalte für diese beiden Beamtungen festgesetzt wir folgt:
Der Landseckelmeister bezieht einen Jahrgehalt von 25 Louisd'or.»
Der Bauherr 15 Louisd'or, nebst den gewöhnlichen für einen Landseckelmeister bisher festgesetzten Taggeldern..
An diesen beiden Gehalten bezahlt der Kanton 15 und der Bezirk Uri 25 Louisd'or.
(Beschluss Landsgemeinde vom 1. Mai 1836).
> Art. 80 (LB UR (1823) Bd I S. 063-065)
Beschluss Landsgemeinde vom 4. Mai 1828; Beschluss Landsgemeinde vom 1. Mai 1836.
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