Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1842) Bd III S. 029
Hinterlegung bei Heirat von auswärtigen Frauen (zu Art. 88 LB)
Freitag, 12. April 1839
«Der w.w. Landrath, Auf die gemachte Einfrage, was für eine Bestimmung die von fremden in unsern Kanton sich verheiratenden Weibspersonen bei den Dorfgerichten zu hinterlegenden Gl. 300 Kapital haben sollen, zur Erläuterung des Art. Landbuchs 88, beschließt:
Wenn eine fremde in dem hiesigen Kanton verehelichte Weibsperson in vermögenslose und der Unterstützung bedürftige Umstände kommt; so könne sie allererst auf die hinterlegten Gl. 300 Anspruch machen, bevor Armenpflege und Verwandte um Unterstützung angegangen werden sollen, wo dann aber die gemeindräthliche Bewilligung und hoheitliche Ratification für solche Kapitalveräußerungen eingeholt werden müssen.»
> Art. 88 (LB UR (1823) Bd I S. 071)
Landraths-Erkenntniß vom 12. April 1839.
-------------------------
|
|
JUSTIZWESEN
GERICHTSWESEN
BUNDESGESETZGEBUNG
KANTONALE GESETZGEBUNG
STRAFRECHT
STRAFTATEN
GRUNDRECHTE
|