Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1842) Bd III S. 034
Besetzung der Zentral-Armenpflege (zu Art. 105 LB)
Mittwoch, 23. Juni 1830
«Auf den auftragsgemäßen Vorschlag der löbl. Jnstruktions-Kommission in Bezug auf die Besetzung der löblichen Central-Armenpflege wurde erkannt:
1) Daß die löbl. Central-Armenpflege aus 12 Mitgliedern bestehen soll, nämlich: dem jeweiligen Hochgeachteten Hrn. Richter des Landes, als Präsident derselben, zwei Herren Vorgesetzten und den Hochw. Herren Pfarrherren der Gemeinden Altdorf, Bürgeln und Silenen.
2) Der löbl. Central-Armenpflege ist überlassen , die übrigen 6 Mitglieder selbst nach ihrem Gutfinden darin zu wählen, deren Dauer auf drei Jahre beschränkt ist, mit Ausnahme der obangeführten Hochw. Herren Pfarrherren, welche als permanent darin bestimmt sind.
3) Ist der löbl. Central-Armenpflege überlassen, einen Seckelmeister derselben auch über die bestimmte Anzahl der 12 Mitglieder nach ihrem Gutfinden darin zu wählen.»
> Art. 105 (LB UR (1823) Bd I S. 092-093)
Beschluss Landrat vom 23. Juni 1830
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