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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 041-042
Verhalten bei Schuldenruf (zu Art. 161 § 1 und 2 LB)
Donnerstag, 21. Februar 1828
   
«Wenn durch Falliment oder sonst auch was immer für eine Art ein Gut oder Liegenschaft den Kreditoren zu Handen gestellt wird, so soll der oder diejenigen, so ein solches Gut aufwerfen, jederzeit von der Kanzlei berufen, der Kaufbrief abgefordert, und überhaupt genaue Auskunft eingeholt werden , was für Kapitalien darauf haften, damit bei vorzunehmender Liquidation gehörige Notiz davon genommen, und der Kapitalist so viel möglich vor Verlust des Kapitals wegen nicht gehöriger Eingabe gesichert werden kann. — Gerechtigkeiten müssen wegen den bedenklichen Folgen nicht in die Liquidation eingegeben werden.»
(Beschluss Landrat vom 21. Februar 1828)

«Da nicht selten entweder auf dem Wege frei, willigen Aufwerfens oder in Folge förmlichen Schuldenrufes den Herren Kreditoren Gebäulichkeiten oder Liegenschaften abgetreten werden, die entweder durch sträfliche Vernachlässigung oder geflissentlich in den auffallendsten Zustand der Beschädigung, des Zerfalls versetzt worden sind, so werden einerseits zum Schutze der Kreditoren und anderseits zur verdienten Ahndung nachlässiger oder böswilliger Schuldner den §§. 1. u. 2 des Art. 161 folgende Beysätze nachgetragen:
a) Wenn Gebäulichkeiten oder Liegenschaften den Herren Kreditoren abgetreten oder zugestellt werden wollen, so soll der Abtretende gehalten seyn, mittelst einer von demjenigen Dorfgerichte, in welchem der aufzuwerfende Gegenstand sich befindet, gehörig ausgestellten Bescheinigung zu beweisen, daß er die fragliche Gebäulichkeit oder Liegenschaft weder vernachlässigt, noch muthwillig beschädigt, und in Abgang gebracht habe, ansonst ihm die Aufwerfung nicht gestattet werden soll.
b) Wenn bei einem erfolgten Fallimente von den Kreditoren Klage über vernachlässigten oder muthwillig verdorbenen Zustand einer Gebäulichkeit oder Liegenschaft geführt wird, so soll Namens der Kreditoren von der Liquidation aus der betreffende resp. Gemeindrath zum Untersuch der Klage aufgefordert, und wenn dieselbe begründet gefunden wird, der Beklagte von dem Hrn. Liquidator dem w. w. Rathe verzeigt und auf angemessene Weise geahndet werden.
c) In beiden vorbenannten Fällen sind die resp. Gemeindräthe angewiesen, den diesfalls an sie gelangenden Gesuchen beförderlich und gewissenhaft zu entsprechen.»
(Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1835)

> Art. 161 (LB UR (1823) Bd I S. 142-144)

    
Beschluss Landrat vom 21. Februar 1828; Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1835.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018