Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1842) Bd III S. 043
Verwendung von amtlichen Massen (zu Art. 184 LB)
Samstag, 18. Mai 1839
«Der w. w. Rath, Nachdem in Folge Landrathsbeschlusses das hiesige Landklafter nebst seinen Unterabtheilungen genau ausgemittelt und geprüft am oberkeitlichen Ankenwag-Gebäude angebracht sich befindet, in fernerer Vollziehung dieses Landrathsbeschlusses verordnet hiemit:
1) Im Handel und Verkehr, wo das Landmaß noch gebräuchlich oder vorgeschrieben ist, dürfen künftig nur solche Maße gebraucht werden, die vom Wagmeister zuvor amtlich geprüft und bezeichnet worden sind. Der Gebrauch anderer nicht bezeichneter Maße ist bei Strafe und Verantwortung verboten.
2) Jeder Gemeindsweibel und Säger ist verpflichtet, ein solches amtlich bezeichnetes Landmeß zu besitzen, um sich bei vorkommenden Fällen dessen zu bedienen.
3) Die löbl. Finanzkommission ist beauftragt, über die genaue Befolgung dieses Beschlusses zu wachen, und sich die Maße von Zeit zu Zeit zur Prüfung vorweisen zu lassen.
4) Der gegenwärtige Beschluß soll dem Urner Wochenblatt beigerückt und in sämmtlichen Gemeinden und Filialen durch die hiezu Verordneten verlesen werden.»
> Art. 184 (LB UR (1823) Bd I S. 161-162)
Beschluss Landrat vom 18. Mai 1839.
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