LB UR (1842) Bd III S. 057-059
Zensurvorschriften (zu Art. 205 LB)
«Die w.w. Instruktions-Kommission, beauftragt, die Verrichtungen und Befugnisse der im Art. 205 des Landbuchs benannten Censur-Kommission zu berathen und zu bezeichnen, legte dieser h. Behörde eine deßhalb schon den 11. Oktober 1813 von einem w.w. Landrathe beschlossene Verordnung vor, mit dem einzigen Unterschied, daß die Dawiderhandelnde, wenn Ermahnungen und Zurechtweisungen, auch die Wegnahme des anstößigen Gegenstandes fruchtlos geblieben sind, dann nicht von ihr bestraft, sondern den betreffenden höhern Behörden zur fernern Ahndung verzeigt werden sollen, und es sprach der w. w. Landrath hierüber seine Genehmigung aus, erkennend, wie folgt:
1) Es sollen in hiesigem Kanton keine Bücher oder Flugschriften gedruckt, noch auch anderorts gedruckte, noch geschriebene herumgeboten oder in Umlauf gesetzt werden, sie haben dann die Censur der w. w. Kommission passirt.
2) Die Kommission soll den Umlauf anstößiger Bücher und Schriften hindern, und offenbar böse einziehen.
3) Es soll Niemand Bücher, Schriften oder Kupferstiche, noch Gemälde feil haben, noch damit hausieren, er habe denn vorher die Waare der Kommission vorgewiesen, und ihre Erlaubniß erhalten, wobei die Hausierer noch schuldig seyn sollen, in den Dorfschaften den Seelsorgern ihre Waare vorzuweisen und sich nach deren Besichtigung und Verifikation die Erlaubniß bestätigen zu lassen, welche Pflicht ihnen im Patent zu bemerken ist.
4) Die Buchläden und Lese- oder Leihbibliotheken sollen dieser Kommission offen stehen, und selbe ist beauftragt, auf böse Bücher, religionswidrige oder für den Staat anstößige Schriften, und besonders auf deren Umlauf ein wachsames Auge zu haben, und selbe zu unterdrücken oder wegzunehmen.
5) Ohne in Privat-Bibliotheken, wo die Bücher vom Eigenthümer verwahrt sind, sich einzudringen, wird die Kommission doch im Falle, wo besonders wichtige Umstände eintreten, z. B. öffentliche Behauptung oder Verbreitung aus Büchern gesogener, verworfener oder gefährlicher Grundsätze u. dgl., oder wo ein Privatmann anstößige Bücher ausleihen und so die Ansteckung verbreiten würde, befugt und verbunden seyn, solche Bibliotheken zu untersuchen, und durch ernste Ermahnung oder nach Umständen auch durch Wegnahme der bösen Bücher, Schriften oder Gemälde dem Uebel Einhalt zu thun.
6) Die Kommission wird die Fehlbaren durch Ermahnung und Zurechtweisung, auch durch Wegnahme des anstößigen Gegenstandes bestrafen, in wiederholten oder sonst wichtigen Fällen aber dieselben den betreffenden höhern Behörden verzeigen.
7) Diese Kommission soll aus 5 Mitgliedern, nämlich aus dem jeweiligen Herrn Richter des Landes, als Präsident, aus zwei Mitgliedern des Hochw. geistlichen Kapitels und aus zwei Mitgliedern des w. w. Landrathes, welche vier Mitglieder vom w. w. Landrathe gewählt werden, bestehen.» «»»
> Art. 205 (LB UR (1823) Bd I S. 182)
Beschluss Landrat vom 27. Mai 1835
-------------------------
|