LB UR (1842) Bd III S. 062
Holzdeponien in Flüelen (zu Art. 214 LB)
Mittwoch, 14. Dezember 1836
«Es sollen die an der Landstraße und an den Kirchgassen im Dorfe Fluelen angelegten Baustöcke und das an denselben herumliegende Holz und anderes Material innert nächsten 14 Tagen vom Tage der Auskündung angerechnet, unfehlbar weggeräumt werden, widrigenfalls der löbl. Gemeindsrath angewiesen ist, diejenigen, die dieser Verordnung während der festgesetzten Zeitfrist nicht nachkommen, dem w. w. Rathe zur gesetzlichen Bestrafung zu verzeigen.»
Beschluss Landrat vom 14. Dezember 1836.
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