Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1842) Bd III S. 063-064
Tierärztliche Behandlung des Viehs (zu Art. 219 LB)
Donnerstag, 25. Juni 1840
«Der w. w. Landrath,
Zur bessern Erläuterung des Art. 219 des Landbuchs hinsichtlich der ärztlichen Behandlung des Viehes auf den Antrag des wohll. Sanitätsraths beschließt und verordnet hiemit:
Es sey zwar durch das Gesetz nicht als verboten zu betrachten, daß Vieheigenthümer bei gewöhnlichen, unwichtigen und geringen Krankheitsfällen ihr Vieh selbst arztnen, anderwärts Raths pflegen und selbst gekannte oder angerathene Mittel in Anwendung bringen mögen.
In wichtigen Krankheitsfällen aber, so wie bei Verdacht oder Gefahr von Ansteckung sollen nur sachverständige und patentirte Thierärzte gerufen und gebraucht werden dürfen.
Daß sich dann aber solche, die keine gebildete und patentirte Thierärzte sind, ein handwerksmäßiges Geschäft daraus machen, Räthe und Medizinen zu ertheilen, und so gleichsam als Aerzte aufzutreten, das soll gänzlich verboten seyn.
Desgleichen bleibt auch alles Herumziehen solcher Nichtärzte und Verkäufer von Universalmitteln laut diesfalls bestehenden Gesetzen untersagt; so wie es überhaupt bei den gegenwärtig in Kraft bestehenden Sanitätsgesetzen sein Verbleiben haben soll.
Der gegenwärtige Beschluß ist zu Jedermanns Verhalt dem amtlichen Wochenblatt beizurücken.»
> Art. 219 (LB UR (1823) Bd I S. 193-194)
Beschluss Landrat vom 25. Juni 1840 .
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