Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1842) Bd III S. 069
Scheibenschiessen für Hintersässen (zu Art. 232 LB)
Sonntag, 1. Mai 1831
«In Folge der zwischen den hohen Ständen Uri und Graubünden genehmigten Uebereinkunft in Bezug auf die beiden Hintersaßen-Geschlechter Lorez und Furger wurde dann ferner beschlossen, daß auch die den Geschlechtern Lorez und Furger zugestandene Begünstigung, vermöge welcher dieselben gegen jährliches Anhalten und Bezahlung von Gl. 1 Sch. 10 an dem Scheibenschießen Antheil nehmen, und auch dieses jährliche Anhalten und Bezahlen mit Erlegung von Gl. 25 Kapital loskaufen können, in Abänderung des Art. 232 Landbuchs auf alle vor 1798 im Lande Angesessenen ausgedehnt werden soll.»
> Art. 232 (LB UR (1823) Bd I S. 212)
Beschluss Landsgemeinde vom 1. Mai 1831
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