Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1826) Bd II S. 022-023
Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen (Art. 199 LB)
Samstag, 1. Januar 1825
«Diesem Artikel, wegen Heiligung der Sonn- und Feyer-Tage ist am Ende noch beyzusetzen:
Es soll sich an Sonn- und gebothenen Feyertägen jedermann enthalten schwere Lasten (Bürden ) herumzutragen, und sollen die Landjäger genaue Aufsicht halten, um die Fehlbaren dem Hrn. Richter des Landes anzuzeigen.
Die Alpfahrten sollen weder auf den Vorabend, noch auf den Tag nach einem gebothenen Fest-Tag bestimmt werden. An den gleichen Tägen soll auch das Vonalpfahren verbothen seyn, dringende Noth ausgenommen.— Alles Obige bey Gl. 10 Buß.»
> Art. 199 (LB UR (1823) Bd I S. 175-176)
Landraths-Erkenntnis 1825
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