Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1842) Bd III S. 122-124
Befahrung des Gotthardpasses (zu Art. 242 LB)
Freitag, 31. Dezember 1841
«Landammann und Rath des Kantons Uri.
In Betracht, daß eingeschlichene Mißbräuche bei Befahrung des St. Gotthards zur Winterszeit eine Auffrischung und theilweise Verschärfung der unterm 16 Hornung 18Z9 und 19. Christmonat 1840 erlassenen Verordnungen erforderlich machen, Auf den Vorschlag der wohll. Kantonal-Straßen-Commission beschließen und verordnen hiemit:
1) Die Fuhr- oder Schlittenknechte sind verpflichtet zur Winterszeit bei guter Morgenstunde nach dem St. Gotthard abzufahren, um von da, wenn Wind und Wetter es nicht verunmöglichen, wieder beim Tage zurück kehren zu können; indem sie sowohl im Hin- als Herfahren so viel möglich einen Zug bilden, um bei sich darbietender Gefahr zu gemeinsamer Hülfe bereit zu sein.
Es sollen demnach diejenigen Schlittenknechte, welche erst nach 10 Uhr Vormittags mit Kaufmannsgürern bei der Zollstätte in Hospenthal vorbeifahren, für jedes Mal und jeden Schlitten in die unnachläßliche Geldbuße von Fr. 1 verfallen seyn, insofern sie keine wichtige und begründete Ursache der Verspätung darzuthun im Falle sind.
Da es Fälle geben kann, wo die Witterung ungünstig ist, und sich erst etwa gegen Mittag besssert und zum Fahren eignet; so ist in diesem Falle der die Aussicht über den Berg Führende auch noch Vor-Ochsen schicken zu können berechtigt; wo dann aber diejenigen, so diesen nachfahren wollen, alsogleich, bei obiger Buße nachfahren sollen.
2) Die den St. Gotthard befahrenden Fuhrleute, seien es Eilfuhrenführer oder andere, sind gehalten, sich durch den Bergherrn in Abtheilungen nach Billigkeit theilen zu lassen und je abwechselnd eine Abtheilung einen Tag vorauszufahren, bei Fr. 3 Buße. Als Grundlage dieser Vertheilung wird angenommen, daß die Eilfuhr zu 3 Tage, während die übrigen Fuhrleute einen Tag vorauszufahren haben.
3) Der Bergherr ist berechtigt, sobald sich bedeutende Gefahr wegen Lauwinen, wegen vielem Schnee besonders bei einigermaßen ungünstiger Witterung auf einigen Straßenstrecken zeigt, nach Gutfinden zur größern Sicherheit die sogenannten alten Winterstraßen befahren zu lassen. Der Bergherr wird gleichzeitig dafür sorgen, daß die Wegknechte sich nicht als Schaufelknechte für Privaten gebrauchen lassen; sondern genau ihren aufhabenden Pflichten in ihrer Bestimmung entsprechen.
4) Jeder Schlitten soll stets fort von einem tauglichen Schlittenknechte versehen und begleitet seyn, und von einem einzigen Mann nie mehr als ein Schlitten bedient werden mögen, und zwar bei einer Geldbuße von Fr. 2 von jedem Mal.
Die gleiche Vorschrift dehnt sich auch auf die Fuhrleute überhaupt längs der ganzen Route aus, indem bei gleicher Buße jedes Fuhrwerk stets von einem tauglichen Fuhrmann begleitet sein soll.
5) Bei gleicher Buße von Fr. 2 liegt jedem Schlittenknechte ob, an den nöthigen Stellen die Ringe oder Ketten unterzulegen.
6) Die Ueberwachung dieser Verordnung und die unverzügliche Verzeigung der Fehlbaren liegt dem Bergherrn, und betreffend den Art. 1 auch dem Zoller in Hospenthal bei eigener Verantwortlichkeit ob. Die Kantons-Straßen-Commission ahndet die Fehlbaren und von jeder Buße wird die Hälfte dem Anzeiger verabfolgt.
7) Die gegenwärtige Verordnung soll dem amtlichen Wochenblatt beigedruckt und in Hospenthal und Andermatt verlesen werden.»
> Art. 242 (LB UR (1823) Bd I S. 217-218)
Beschluss Landrat vom 31. Dezember 1841.
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