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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 141
Zuteilung der Militärpflichtigen (zu Art. 249 LB)
Sonntag, 5. Mai 1839
   
«Als Anhang zu §. 1 dieses Artikels; während dem §§. 2. 3. 4. 5. 6. 7 und 8 bleiben.» «Diejenigen Militärpflichtigen, welche aber nicht 4 Schuhe 9 Zoll französisch Maas haben, mögen nach Ermessen des Kriegsrathes zu andern Dienstzweigen gebraucht, auf 6 Jahre zurückgesetzt oder gegen Entrichtung der im §. 4 dieses Artikels für zweifelhafte Gebrechen bestimmte Taxen entlassen werden.»

> Art. 249 (LB UR (1823) Bd I S. 232-234)

    
Beschluss Landsgemeinde vom 5. Mai 1839 (
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018