LB UR (1842) Bd III S. 145
Verzeichnis der Bussen, die nicht gezahlt wurden (zu Art.262 LB)
Montag, 28. Dezember 1835
«Daß ein jeweiliger Landsäckelmeister alljährlich auf die Landrechnung ein Verzeichniß derjenigen Bestraften eingeben soll, welche während einem Jahr ihre Bußen nicht bezahlt haben, damit dieselben an diejenigen Behörden verzeigt werden können, von welchen sie bestraft worden sind.»
> Art. 262 (LB UR (1823) Bd I S. 245)
Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1835
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