LB UR (1842) Bd III S. 063
Strafkompetenz für die Sanitätskomission (zu Art. 219 Lit. a LB)
Mittwoch, 1. April 1835
«Der Vorschlag der löbl. Sanitälö-Kommission, daß ihr wegen Nichtbefolgung ihrer Verordnungen ein Strafrecht zugegeben werden möchte, wurde genehmigt, und zwar so, daß diese Behörde in erster Instanz bis auf Gl. 1Z zu bestrafen berechtigt ist; in wichtiger« Fällen aber dennoch dem w. w. Nathe Anzeige machen soll, und daß über die Strafen der SanitätS-Kommission in Zeit eines MonatS an den w. w. Rath appellirt werden mag.»
> Art. 219 (LB UR (1823) Bd I S. 193-194)
Landraths-Erkenntniss vom 1. April 1835
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