Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1842) Bd III S. 134-139
Militärorganisation (Art. zu 248 LB)
Sonntag, 1. Mai 1831
«Auf den Antrag des w. w. Landrathes ist nachstehender Vorschlag des w. w. Kriegsrathes einstimmig genehmigt worden:
Neue revidiere Milirairorganisation:
§ 1. Militärdienstpflichtig für's Vaterland ist:
a) jeder Landmann, wenn er das gesetzliche Alter erreicht hat,
b) jeder angesessene Schweizer-Bürger, und
c) jeder Tollerirte.
§. 2. Militärdienstfrei sind:
a) die Studenten der Theologie, und
b) solche, die wegen gehörig erwiesenen körperlichen Gebrechen untauglich befunden werden.
§. 3. Die Dienstdauer der militärpflichtigen Mannschaft soll mit Einbegriff der Landwehr auf neun Jahre festgesetzt sein.
§. 4. Der Ein- und Austritt der dienstpflichtigen Mannschaft geschieht jährlich, und zwar so, daß jedes Jahr auf den 1. Jänner ein Drittheil aus der an Jahren ältesten Mannschaft bestehend, austritt und durch eine gleiche Anzahl neuer aus der laut §. 3 des Art. 248 im Rekruten-Depot befindlichen ältesten Mannschaft ersetzt wird.
Um daher während dem Laufe des Jahres 1840 in die gehörige Ein- und Austritts-Ordnung zu gelangen, soll mit künftigem Spätjahr durch Loosung ein Drittheil der Landwehr in den Landsturm, ein Drittheil der Reserve in die Landwehr und ein Drittheil des stehenden Kontingentes in die Reserve übertrete», und dann diese Ausgetretenen durch eine gleiche Anzahl jüngerer Mannschaft im Kontingent ersetzt werden.
Eine ganz gleiche Umwechselung des 2. Dritttheils soll im Frühjahr 1840 und die Umwechselung des 3. Drittheils im Spätjahr 1840 statthaben, so zwar, daß derjenige Drittheil, der im Spätjahr 1839 eintritt, auf den 1. Jänner 1842, und derjenige Drittheil, so im Frühjahr 1840 eintritt auf den 1. Jänner 1843 und derjenige Drittheil endlich, so im Spätjahr 1840 eintritt, aus den 1. Jänner 1844 austritt.
§. 5. Durch den jährlichen Eintritt haben die ordentlichen Ergänzungen der gesammten dienstpflichtigen Mannschaft zu geschehen. Für außerordentliche Fälle geschieht aber die Ergänzung aus dem Rekruten-Depot laut Art. 248. §. 4. Landbuchs.
§. 6. Für Abwesende, welche in der Schweiz sich aufhalten, soll die Ergänzung nicht statthaben, sondern solche sind schuldig durch ihre Verwandten, andere für sich nach Vorschrift des Kriegsraths anzustellen oder selbst zu erscheinen.
Der w. w. Kriegsrath wird dafür sorgen, daß solche auch zu den nöthigen Instruktionen einberufen werden. Wer auf wiederholte Aufforderung im Falle eines Abmarsches nicht erscheint, soll des Vaterlandes verlustig sein. Wenn aber solche Abwesende außer der Schweiz oder in unbekannten Orten sich aufhalten, so wie jenen, die in Militärdiensten sind, so sollen sie verbunden sein, nach der Rückkehr ins Vaterland ihre Dienstzeit nachzuthun, es wäre dann, daß sie oder die Ihrigen solche durch Stellung eines andern schon früher erfüllt hätten.
Wer aber während der Dienstzeit von hier weg, außer die Schweiz sich begiebt, ist schuldig nach seiner allfälligen Zurückkunft die zurückgebliebene Dienstzeit zu vollenden.
§. 7. Die Offiziere vom Hauptmann abwärts werden in der Regel aus der auf der Kontrolle stehenden Mannschaft genommen, müssen aber Landleute sein. Der w. w. Kriegsrath ist übrigens auch befugt nach Umständen andere Landleute, außer dem dienstpflichtigen Alter zu Offizieren zu ernennen.
§. 8. Die Ernennung der Offiziere geschieht nach Vorschlag der Militair-Commission in freier Wahl nach ihren Fähigkeiten und in möglichster Berücksichtigung ihres Dienstalters.
§. 9. Die Unteroffiziers und Korporale werden von der Militär-Commission gewählt.
§. 10. Für Ernennung und Beförderung der Offiziere und Unteroffiziere sind die betreffenden Behörden nicht an eine regelmäßige Sukzession der verschiedenen Dienstklassen gebunden, jedoch ist dabei ihr Dienstzeit in diesen Klassen so viel möglich zu berücksichtigen.
§. 11. Die dienstpflichtige Mannschaft ist gehalten die auf sie gefallene Ernennung anzunehmen.
§. 12. Während der Dauer eines Auszuges kann keine Ablösung statthaben, ohne Bewilligung des eidgenössischen Militär-Commandos.
§. 13. In Fällen, wo es sämmtliche oder mehrere Söhne einer Familie auf's stehende Contingent trifft, ist dem w. w. Kriegsrath überlassen, wenn es beim Eintritt ins Kontingent schon begehrt wird, nach Umständen eine Abänderung eintreten zu lassen, immer aber in dem Verstand, daß die Dienstpflicht gleichwohl nachgethan werde.
Die Zulässigkeit der Stellung eines andern auf Genehmigung des Kriegsrathes bleibt anerkannt, jedoch ebenfalls auch nur beim Eintritt ins Kontingent und nicht erst im Falle eines Auszuges.
§. 14. Unwürdig die Waffen fürs Vaterland zu tragen sind:
a) Die durch ein Criminal-Urtheil zu einer infamirenden Strafe verurtheilt worden sind;
b) diejenigen, welche des Aktiv-Bürgerrechts verlustig erklärt sind; jedoch bei allfälliger Rehabilitation mag ihre Dienstpfiichtigkeit nachgenommen werden.
Um nähern Bestimmungen über diese Militärrorganisation inner den von derselben festgesetzten Schranken sind dem w. w. Kriegsrathe überlassen. Derselbe hat auch vorstehende Punkte in ein geordnetes Militär-Reglement zu fassen.
Sodann ist zur Bildung eines bleibenden Artillerie-Korps, da die Dauer des bisherigen Freikorps für sämmtliche Mitglieder nach 2 Jahren zu Ende ist, beschlossen worden:
1) Es sei der Grundsatz ausgesprochen, und aufgestellt, daß ein Artillerie-Korps zur Bedienung von 4 Stucken gebildet werden soll.
2) Zur Bildung dieses Korps wird beim jedesmaligen Eintritt der Mannschaft ins Kontingent die nöthige Anzahl Leute aus derselben ausgehoben und diesem Korps einverleibt.
3) Der Kriegsrath soll beauftragt und ermächtigt sein, für die weitere Bildung und Leitung, dieses Korps die nöthigen Verfügungen und Anordnungen zu treffen.»
> Art. 248 (LB UR (1823) Bd I S. 229-232)
Beschluss Landsgemeinde vom 1. Mai 1831.
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