LB UR (1823) Bd I S. 138-139.
Vorschriften für die Weibel beim Pfänden und Schätzen (Art. 153 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wenn ein Landweibel in einer Gemeinde pfänden will, soll er bey dem Dorfweibel sich erkundigen, ob der zu pfändende Schuldner bereits gepfändt, und was von dem Seinigen schon mit Pfand belegt sey, und in Altdorf soll er nebst dem Dorfweibel auch die übrigen Landweibel diesfalls befragen. Es sollen auch die Land- und Dorfweibel gehörige Pfandbücher führen, und alles genau und sorgfältig mit Ansetzung der Summe, Angab des Pfands und Tag und Datum einschreiben. Jeder Weibel oder Weibelsboth soll den Schuldner bey Feuer und Rauch besuchen und pfänden, und sich das Pfand gehörig vorweisen lassen, und soll selbes von ihm sogleich geschätzt und dem Weibel der gebührende Lohn gegeben werden. Wenn aber der Creditor oder Schuldner mit der Schatzung unzufrieden, und sich in gleicher Zeit bey der Schatzung erklärt, soll er es vor UGHhrn. bringen, die einen unpartheyischen Schätzer dazu verordnen werden. Das Pfand und Schatzung aber bleibt bis zur Wegnahm auf Gefahr und Wag des Schuldners, so es bey sich hat.»
Alt LB 92; LG 1813; LB UR 1823 Bd I, S. 138 f. / LR 21.2.1828, 28.12.1839; LB UR 1842 Bd III, S. 39.
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