LB UR (1842) Bd III S. 143
Aufhebung des Anwerbeverbots (zu Art. 252 LB)
Donnerstag, 20. März 1834
«In Abänderung des im Jahre 18Z2 erlassenen Verbotes das Leute, die im Kontingente und in der Reserve stehen nicht angeworben werden sollen, wurde erkannt: Daß dieses Verbot aufgehoben, und mit Ausnahme derjenigen, welche für andere eingetreten sind, oder als Exerziermeister, Tambour oder Trompeter im Dienste der Regierung stehen, die Werbung sowohl für die im Kontingent als in der Reserve stehenden wieder frei sein soll.»
> Art. 253 (LB UR (1823) Bd I S. 235-236)
Beschluss Landrat vom 20. März 1834.
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