LEBENSBEREICHE

Allgemeines Alter Arbeit und Wirtschaft Bauen, Wohnen, Haushalt Bildung und Schule Das liebe Geld Digitalisierung Essen und Trinken Familie Gesellschaft und Soziales Mode Gesundheit Jugend Kommunikation, Medien Militär, Landesverteidigung Mobilität und Verkehr Recht und Justiz Religion und Glauben Sicherheit und Ordnung Sport und Freizeit Staat und Politik Straftaten Umwelt Unfälle

Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1842) Bd III S. 161-163
Holz-Waldungen, Erläuterungen (zu Art. 295 LB)
Mittwoch, 6. April 1836
   
«Auf wiederholt gefallene Bemerkungen über hie und da sich ergebende Anstände in der Anwendung des Art. 299 der Holzordnung und deshalb nöthig gewordenen Erläuterungen und nähern Bestimmungen, und in den so vielen Umgehungen dieser Verordnung nach aufhabender Pflicht möglichst Einhalt zu thun, haben UGHern. und Obern sich bewogen gefunden zu erkennen und zu beschließen:
1) Der erste« Abteilung des §. 4, worin gesagt wird, wie das Holz aus den Scheitwäldern gethan werden solle, wenn es außer Landes verkauft werden will, soll beigefügt sein, daß die dieser Vorschrift Zuwiderhandelnden mit Gl. 5 Buß von jedem Stock belegt werden sollen; es sei dann das Holz gescheitert oder in Trämeln.
2) Dem §. 10 soll die nähere Bestimmung gegeben sein, daß alles Bauholz nur von den Dorfgerichten, nicht aber von den Dorfgemeinden weggegeben werden, und nebst der Strafe von Gl. 5 vom Stock, wenn das bewilligte Holz entweder nicht zu dem vorgegebenen Zwecke verwendet- oder davon verkauft wurde, dasselbe auch dem Fisco verfallen sein soll.
3) Dem §. 11 der allen Kauf und Fürkauf des Holzes sowohl in als für außer Landes streng und bei hoher Strafe und Ungnade UGHerrn. und Obern verbietet, soll angehängt werden, daß wer dieses Verbot verletzen oder auf irgend eine Art umgehen würde, in eine Geldbuße von Gl. 3. Sl. 10 von jedem Klafter oder Trämel verfallen sein und davon dem Kläger die Hälfte zu kommen soll.
4) Die l. Dorfgerichte sollen auf die §§. 9.12 und 13 die ihnen die Sorge für genaue Handhabung dieser Verordnung auflegen, aufmerksam gemacht und alles Ernstes aufgefordert sein, ihre daherigen Pflichten mit aller jener Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, welche der Eid des Vaterlandes und ihre Stellung als Vorgesetzte ihnen auflegt.
5) Die löbl. Finanz-Commission soll ganz besonders beauftragt sein, eine genaue Aufsicht zu bestellen, daß der bestehenden Holzordnung pünktlich nachgelebt werde, mit dem bestimmten Auftrage, wahrgenommene Vergehen oder nachlässige Beachtung derselben, seie es von Dorfgerichten oder Partikularen ohne Rücksicht und alsogleich dem w. w. Rathe anzuzeigen.
6) Diese Beschlüsse sollen zu Jedermanns Verhalt in sämmtlichen Gemeinden und Filialen öffentlich verlesen werden.»

> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)

    
Beschluss Landrat vom 6. April und 11. Mai 1836.
-------------------------

 

 
JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

GRUNDRECHTE

Bürgerrecht
Stimm- und Wahlrecht





Amtszwang

 

 

 

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018