Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1842) Bd III S. 164-165
Holz-Waldungen, Benützung des Rütli-Waldes (zu Art. 295 LB)
Samstag, 22. April 1837
«Auf einem von dem l. Gemeindrathe von Seelisberg über allgemeine und zweckmäßige Benutzung der gemeinsamen Wälder beim Rüttli gemachten und Auftragsgemäß von der l. Finanz-Commission vorgeprüften Antrag wird nun den resp. Gemeinderäthen zu daherigem Verhalt mitgetheilt, und zugleich öffentlich kund gethan.
1) Jeder Landmann ist befugt in dem besagten gemeinsamen Walde bei Rüttli unter Seelisberg sein Scheitwaldholz zu hauen, ist jedoch verpflichtet:
a) sich zuvor beim resp. Gemeindrath in Seelisberg eine Nummer zu verschaffen, mit welcher das gehauene Holz bezeichnet werden muß.
b) dem gleichen l. Gemeinderathe schriftlich zu bescheinigen, in welcher Klasse er in seiner heimatblichen Gemeinde eingetheilt, und welche
Anzahl Stöcke er zu Folge dieser Eintheilung in seiner Gemeinde zu hauen befugt sei.
2) Das Holzhauen in diesem Walde ist nur von Mitte Mai bis Mitte Brachmonat erlaubt, nach dieser Zeit ist der Wald gänzlich geschlossen, und darf an dem Holze nichts mehr gearbeitet werden.
3) Das gehauene Holz muß dann vom hl. Kreuz-Tag am Herbst bis Ende Weinmonats von Wald gethan werden mit Ausnahme von Nothfällen, wo laut Holzordnung Bauholz zu fällen wäre, welches grün verbraucht werden müßte.
4) Alle dieser Verordnung zuwidergehende Handlungen sollen mit Gl. 5 vom Stock bestraft werden.»
> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)
Ratserkenntnis vom 22. April 1837.
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