LB UR (1842) Bd III S. 165-167
Holz-Waldungen, Hauen von Scheitwald-Holz (zu Art. 295 LB)
Samstag, 11. Mai 1839
«Der w. w. Rath.
Nach Prüfung der diesjährigen, von den l. Gemeindräthen eingesandten Holz, und Straflisten, und einigen im Hauen des Scheitwaldholzes sich zeigenden Mißbräuchen zu begegnen, und in Vervollständigung der diesfalls in Kraft bestehenden Bestimmungen beschließt und verordnet hiemit:
1) Um den häufig stattfindenden durch den Art Landb. 299 §. 4 verbotenen Verkäufen des noch im Walde befindlichen Holzes und den daraus hervorgehenden Gesetzes-Umgehungen und Freveln desto eher vorzubeugen; soll auch derjenige der einiges Scheitwaldholz im Walde ankauft, sich übergeben und abtreten läßt, mit der gleichen Buße, wieder Verkäufer, nach obigem Gesetze von den l. Gemeinderäthen geahndet werden.
2) Diejenigen Haushaltungen, welche ihr Scheitwaldholz nicht selbst, sondern im Verdinge oder Akkorde vom Walde thun, sind bei Verantwortlichkeit verpflichtet, die Betreffenden, durch die solches geschieht, dem l. Gemeinderathe anzugeben.
3) Zur Erzweckung einer bessern Aufsicht und leichtern Entdeckung der Frevler, soll alles Scheitwaldholz von den betreffenden Partikularen beim Fällen geschlissen werden, und zwar unter angemessener Strafe für den Unterlassenden. Die l. Gemeindräthe sind jedoch bevollmächtigt, bei besondern Fällen auf Ansuchen hin, einzelne Ausnahmen zu gestatten.
4) Die l. Gemeindräthe sind ermahnt, bei Bestrafung der Fehlbaren vorzüglich auch das gefrevelte Holz nach dem Willen des Gesetzes zu entziehen und wegnehmen, falls aber dasselbe nicht mehr erhältlich sein würde, eine desto strengere Strafe zu verhängen, und nicht zu unterlassen, alljährlich in den einzugebenden Straflisten zu bemerken, ob der Fehlbare mit Wegnahme des Holzes gestraft worden sei, oder nicht.
5) Soll in den Holzlisten aller Gemeinden die Anzahl der Haushaltungen jeder Klasse, die ihren Hau-Scheitwaldholz zu hauen begehren, angegeben werden.»
> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)
Ratserkenntnis vom 11. Mai 1839.
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