LB UR (1842) Bd III S. 167-168
Holz-Waldungen, Vergehen von Hintersässen (zu Art. 299 LB)
Dienstag, 17. März 1840
«Der w. w. Rath.
Nachdem sich Zweifel und Mißverständnisse darüber erhoben haben, ob den l. Gemeindräthen auch die Competenz als zustehend betrachtet werden könne, von Hinterfüßen ausgeübte Vergehen wider die Holzordnung zu beurtheilen und zu bestrafen oder nicht?
In Betracht, daß durch die Art. Landb. 298, 299, §. 9 mit Vorbehalt der hoheitlichen Rechte den l. Gemeinderäthen die Aufsicht und Verwaltung der Wälder, sowie das Strafrecht über die Vergehen wider die Holzordnung nach Ausweisung derselben übertragen ist; daß dann aber der Art. 99 die Fremden und Beisäßen, die sich Holzfrevel schuldig machen, einer höhern Buße, als der durch die allgemeine Holzordnung vorgeschriebenen, unterwirft, welchen Artikel in Anwendung zu bringen außer der Competenz der Gemeinderäthe läge, Beschließt:
1) Es sei den l. Gemeinderäthen auch das Strafrecht über Vergehen von Fremden und Hintersäßen gegen die Holzordnung nach Ausweisung derselben als zustehend erklärt.
2) Die l. Gemeinderäthe sind aber angewiesen, die Strafurtheile über Fremde und Beisäßen in Bezug auf die Holzordnung unverzüglich dem w. w. Rathe anzuzeigen, damit von demselben dannoch in Anwendung und Vollziehung des Art. 99 die höhere Strafe angewendet werden kann.
3) Der gegenwärtige Beschluß soll zum Verhalt der l. Gemeindräthe dem amtlichen Wochenblatte beigerückt werden.»
> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)
Beschluss Landrat vom 17. März 1840.
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