Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1842) Bd III S. 169-170
Holz-Waldungen, Holzfrevel in Bannwäldern (zu Art. 299 LB)
Donnerstag, 25. Juni 1840
«Der w. w. Landrath.
In Betracht der Nothwendigkeit, daß über Frevel in Bannwäldern dem Richter eine höhere Strafkompetenz, als nur über Vergehen in den Scheitwäldern eingeräumt werde, und auf den Antrag des w. w. Raths
Beschließt und verordnet hiemit:
1) Es sei auf jeden in einem Bannwalde gefrevelten Stock Holz eine Buße von wenigstens Gl. 5 bis höchstens Gl. 20 nebst dem jedesmaligen Verlust des Holzes festgesetzt.
2) Der gegenwärtige Beschluß soll durch das Wochenblatt zu Jedermanns Verhalt veröffentlicht werden.»
> Art. 299 (LB UR (1826) Bd II S. 049-057)
Beschluss Landrat vom 25. Juni 1840.
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