LB UR (1826) Bd II S. 092-097
Ergänzung Allmendordnung (zu Art. 335 LB)
Samstag, 17. März 1838
«Nachdem die h. Bezirks-Landsgemeinde den 12. Mai 1833 den Beschluß gefaßt hatte, daß eine aus Ausschüssen sämmtlicher Gemeinden welche diese selbst wählen können, gebildete Kommission mit möglichster Beförderung in Berathung ziehen soll, wie derjenigen Klasse, welche kein Land zum anpflanzen habe, Land angewiesen und überhaupt die Allmend besser und gleichmäßiger benutzt werden könnte, daß das Resultat ihrer Berathungen dem w. w. Landrathe zur Prüfung überwiesen, und sodann mit dessen Gutachten begleitet, einer noch vor künftigem Mai abzuhaltenden Bezirks-Landsgemeinde vorgelegt werden soll, so ist nun der diesfalls berathene, heute vorgelegte Vorschlag, so wie hier folgt wörtlich und einstimmig genehmigt und angenommen worden.
Art. 1. Jeder Haushaltung von Bezirks-Landleuten, die eigen Feuer und Licht erhaltet und die mit nicht mehr, als 4 Kuhessens die Allmend benutzt, sollen 150 Klafter Land oder drei Allmendgärten gegeben werden, worin aber jene, die dieselbe allenfalls schon besitzt, einbegriffen ist. Auch derjenigen, welche schon wirklich im Besitze von mehr als drei Allmendgärten sich befindet, sollen die mehreren laut Rittibuch, wie ihr selbe gegeben worden sind, gelassen werden.
Art. 2. Allervorderst sollen die Gärten den ärmsten Familien und denjenigen, welche von der Allmend gar nichts nutzen, und zwar vom bessern Lande, das man dem Weidgang am wenigsten schädlich findet, angewiesen, und so verhältnißmäsig in der Austheilung fortgeschritten werden. Sollten aber späterhin in einer Gemeinde durch Naturereignisse Gärten zu Grunde gehen; oder zum Anpflanzen untauglich gemacht werden: so soll man denselben wiederum soviel anderes Land zu ertheilen trachten.
Art. 3. Diese anzuweisenden Gärten, sollen wo möglich Jedem zusammen und an einem Stück Landes gegeben werden.
Art. 4. Das zu Gärten bezeichnete Land soll niemals als Eigenthum, sondern stets als Gemeingut betrachtet und angesehen werden.
Art. 5. Hinsichtlich der Bearbeitung, Benutzung und allfälligen Verlehnung dieser Gärten sollen die 12., 13., und 15. des Artikels Landbuch 335 zur Richtschnur dienen. Wenn ferners jemand dieselben, nachdem sie schon eräufnet sein werden, zwei Jahre unangepflanzt stehen läßt, soll er diesfalls ihrer verlustig sein, und selbe wiederum der betreffenden Gemeinde anheimfallen.
Art. 6. Derjenigen Gemeinde, welche an dem ihr treffenden Lande Mangel hat, und selbes in ihrem Gebiete nicht findet, soll solches in einer nächstgelegenen Gemeinde welche daran Ueberfluß hat, angewiesen werden. Für die zu bestimmenden Gärten soll Land von solcher Art gegeben werden, welches die aufzustellende Behörde dem Weidgang am wenigsten schädlich findet.
Art. 7. Sollte in Folge der Zeit es sich erzeigen, daß in irgend einer Gemeinde, kein solches Land sich vorfinde, so ist gedachte Behörde beauftragt, dem w. w. Landrathe vermittelst Gutachten Irgend eine Quelle vorzuschlagen, wodurch einer solchen Gemeinde das Fehlende könnte ersetzt werden.
Art. 8. Diese auf vorgeschriebene Weise zu ertheilenden Gärten mögen nach Vorschrift des §. 9. des Art. Ldb. 335 lebenslänglich benutzt werden. Und da man auch die sogenannten Rütteligärten in diese Anzahl zählt, so soll hiemit das Gesetz wegen Velehnung derselben von Seite der löbl. Finanz-Kommission wegfallen.
Art. 9. In Betreff der Rüttenen in den Höhen, die nicht zum Anpflanzen für Gärten, sondern für Urbarmachung des Landes gegeben find, soll es beim bestehenden Gesetz sein Verbleiben haben.
Art. 10. Da an einigen Orten die Eräufnung, Urbarmachung und Verbesserung des Landes schwierig und mit Kösten verbunden ist; so glaubt man um sowohl diese Auslagen, als auch jene für Austheilung der Gärten zu bestreiten, den wirklich bestehenden Viehauflag auf einen Batzen per Kühessens zu erhöhen. Dieser erhöhte Viehauflag soll noch in diesem Jahre 1834 beginnen, und gleichzeitig mit dem bestehenden von der Viehauflags-Commission bezogen werden. Sollte aber in der Zeitfolge ein Ueberschuß in der Kasse sich ergeben, so ist der w. w. Landrath bevollmächtigt, über dessen Verwendung, die iedoch immer zur Verbesserung der Allmend geschehen soll, zu verfügen.
Art. 11. Es wird der Wunsch ausgedrückt, daß die Hochw. Herrn Pfarrherren an Feiertagen, an denen die Arbeit nicht erlaubt ist, in den Gemeinden, wo die Urbarmachung und Verbesserung des Landes sehr schwierig ist, zu sogenannten Ehrentagen aufmuntern möchten, da durch gemeinsames Zusammenwirken sehr viel geleistet und erspart werden durfte.
Art. 12. Um diesen Geschäften die gehörige Exekution zu verschaffen, sowie auch über anfängliche Verbesserung der Allmendgärten zu sorgen, sind die resp. Gemeinderäthe beauftragt. Doch sollen dieselben in dieser Beziehung unter der unmittelbaren Oberaufsicht und Leitung des Allmendrathes stehen, und dessen Befehlen die Vollziehung ertheilen. Dieser Allmendrath soll aus einem von jeder Gemeinde gewählten Mitgliede: bestehen, und dieses Amt, (wozu jedoch Niemand länger es für eine Dauer von zwei Jahren angehalten werden mag) als eine Gemeindsbeschwerde betrachtet, und blos für Extra-Gänge und Bemühungen eine billige Entschädigung gegeben werden. Ein jeweiliges Mitglied dieser Behörde, soll auch in dem Dorfgerichte, wenn es sich um das Allmendwesen handelt, Sitz und Stimme haben.
Das Präsidium des Allmendrathes zu wählen, ist dem w. w. Rathe überlassen.
Art. 13. Die Pflichten und Befugnisse desselben sind:
a) Zu wachen, daß die Dorfgerichte das für Gärten anzuweisende Land aufsuchen, bestimmen, und durch die Landsmarcher ausmessen lassen.
b) Daß dasselbe gehörig vertheilt, urbar gemacht, und zweckmäßige Verbesserungen eingeführt werden.
c) Er besorgt die Verwaltung des durch Art. 10 dieses Vorschlags bezeichneten Fundums, stattet jährlich dem w. w. Landrathe hierüber Rechnung, sowie auch Bericht über seine Verrichtungen ab, und macht geeignete Vorschläge.
d) Es ist ihm ferner überlassen, um den Waldungen wo möglich zu schonen, so wie auch fernern Auslagen wegen Unterhalt der Häge zu ersparen, wo möglich grüne Häge zu pflanzen, oder allenfalls, wo dieses nicht geschehen kann, Mauern erbauen zu lassen.
Die Mitglieder dieser Behörde sind gehalten, so oft der Präsident sie einruft, den Sitzungen beizuwohnen.
Art. 14. Die Kosten für Ausmarchung und Einhagung der zu erteilenden Gärten sollen vorläufig die betreffenden Gemeinden bestreiten, die denn aber nachher befugt sind, sich auf gutfindende Weise von den Gärten-Besitzern entschädigen zu lassen.
Art. 15. Ueber allenfalls entstehende Zweifel oder Mißverständnisse, die sich nach erteilter Ratifikation dieses Entwurfes zeigen würden, soll Auslegungen und Entscheide ein w. w. Rath zu erteilen haben.
Art. 16. Alle Punkte des Art. 335 des Rüttibuchs, die mit diesem Vorschläge nicht im Widerspruche find, sollen in Kraft verbleiben.
Art. 17. Nachdem dieses Gutachten von der h. Bezirksgemeinde genehmigt sein wird soll in Zeit 14 Tagen bei Verantwortlichkeit jede Gemeinde ihr betreffendes Mitglied in den Allmendrath wählen, und auch während dieser Frist ein genaues Verzeichnis derjenigen, so diese 3 Gärten zu erhalten wünschen, aufnehmen, damit alsdann beförderlich die Austheilung der Gärten im Allgemeinen in allen Gemeinden, wenn möglich beginnen kann; sonst aber vorzugsweise jenen in Betrachtung gezogen werden können, welche vermöge der Menge ihrer Haushaltungen am wenigsten von der Allmend nutzen.
Da der l. Allmendrath in Kenntniß gesetzt worden ist, daß einige l. Gemeindsräthe über die Allmend-Gärten kein Verzeichniß führen; so sieht sich derselbe zur Erzweckung einer guten Ordnung und genauen Uebersicht hiemit veranlaßt, sämmtliche l. Gemeindsräthe einzuladen, über alle bisher ausgetheilten und noch auszutheilenden Gärten ein Verzeichniß zu führen, das den Namen des Besitzers, die Anzahl der Gärten und den Ort, wo dieselben angewiesen werden, enthalten solle.»
> Art. 335 (LB UR (1826) Bd II S. 092-097)
Beschluss Landrat vom 17. März 1838.
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