LB UR (1826) Bd II S. 098
Hüttenrechte auf Allmend (zu Art. 337 LB)
Dienstag, 28. Dezember 1841
«Der w. w. Landrath.
In Betracht, daß sich in jüngster Zeit Fälle ergaben, wo Besitzer von Hüttengerechtigkeiten auf Allmendalpen auf das Recht, auf ihre Hüttenrechte Vieh aufzutreiben, zu Händen der übrigen Mitalpgenossen gegen gewisse Vergütungen für einen Sommer verzichteten.
In Betracht der aus einem solchen Benehmen entstehenden üblen Folgen, und
In Betracht des Art. 337, welcher verbietet, Hüttenrechte auf Allmend, Alpen und Stäfeln andere um Zins zu geben,
Zur bessern Erläuterung dieses Artikels und zur Hebung von Mißverständnissen
beschließt und verordnet hiemit :
Kein Besitzer von Hüttengerechtigkeiten auf Allmendalpen sei berechtigt, wenn er nicht selbst auftreiben will, dafür von den übrigen Alpgenossen sich irgend welche Vergütung, welcher Art selbe sein mag, verabfolgen zu lassen.»
> Art. 337 (LB UR (1826) Bd II S. 098)
Beschluss Landrat vom 28. Dezember 1841.
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