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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1826) Bd II S. 106-107
Verwendung des Schwändbatzens (zu Art. 350 LB)
Sonntag, 10. Mai 1835
   
«In Folge Vorschlags des w. w. Landrathes hinsichtlich des Bezugs und der Verarbeitung des Schwändbatzens ist in Abänderung des Beschlusses der gleichen Behörde vom 12. Mai 1833 erkannt worden:
a) Der Schwändbatzen soll nicht mehr mit dem Viehauflag bezogen, sondern gleich beim Auffahren in die Hirtenen, Alpen und Heukuhweiden dem betreffenden Alp- oder Hirtevogt mit 1 ½ Batzen für jede Kuhessen von Pferden und Rindvieh baar bezahlt werden.
b) Jeder Vieheigenthümer soll berechtiget sein, den bezahlten Schwändbatzen unter Aufsicht und Anweisung des betreffenden Alp- oder Hirtevogts selbst zu verarbeiten, und zwar in den Alpen an einem vom Alpvogt zu bestimmenden Tag, und in den Hirtenen am Tag nach der Auffahrt in dieselben, insofern es Wetter und Umstände erlauben, ansonst vom Hirtevogt ein anderer Tag dafür bestimmt werden mag.
c) Für einen Batzen soll eine Stunde gearbeitet werden müssen, und was nicht von den Eigenthümern des Viehes verarbeitet wird, soll dann der Alp- oder Hirtevogt in seiner Alp oder Hirte verarbeiten lassen.
d) Ueber die Verarbeitung soll der Alp- oder Hirtevogt alljährlich derjenigen Behörde, die ihn gewählt hat, Rechnung ablegen.
e) Hinsichtlich des Schmalviehes soll es beim Arr. 350 sein Verbleiben haben, doch soll statt ½ Batzen von 7 Stück für jedes Stück Schaaf oder Geiß ein Rappen bezahlt werden müssen.
f) Die Dorfgerichte sollen verpflichtet sein, über die Verwendung des Schwändbatzens auf Heukühweiden alljährlich dem w. w. Rathe Bericht zu erstatten.
g) In allem übrigen soll es beim Art. 350 sein Verbleiben haben.»

> Art. 350 (LB UR (1826) Bd II S. 106-107)

    
Beschluss Nachgemeinde vom 10. Mai 1835.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018