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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1826) Bd II S. 126-127
Aufnahme der Schweine in Viehlisten (zu Art. 381 LB)
Sonntag, 13. Mai 1832
   
«Zu Vermehrung des hoheitlichen Einkommens ist auf den Vorschlag des w. w. Landraths erkannt worden:
Die Schweine, ohne Unterschied des Alters, sollen in die Viehlisten ausgenommen, und wenn sie auf die Allmend gelassen werden, mit Batzen 1 verabgabet werden, unter den gleichen Bedingnissen, wie anderes Vieh. Jene Schweine, welche erst dann in's Land gebracht werden, nachdem die Frühlingslisten schon abgegeben sind, sollen unter Verantwortlichkeit, gleich anderem Vieh angegeben und verabgabet werden.»

> Art. 381 (LB UR (1826) Bd II S. 126-127)

    
Beschluss Nachgemeinde vom 13. Mai 1832.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018