LB UR (1826) Bd II S. 147
Auftrieb von Schafen auf Seenalp (zu Art. 410 LB)
Samstag, 17. April 1830
«Da UGHern. angezeigt worden, daß im Frühjahr in die Gegenden von Seenalp und Matten, viele Schaafe getrieben und von Niemanden gehütet werden, wodurch oft großer Schaden erfolge; so wird hiemit zu Jedermanns Verhalt bekannt gemacht, das alle diejenigen so einige Schafe in die Hirtenen Matten oder Seenalp thun wollen, solche, laut Art. 410; im Frühling, sobald diese Hirtenen dort aufgefahren, und nicht erst am Herbst, dem betreffenden Hirt eingeben sollen, und zwar bei gesetzlicher Strafe.»
> Art. 410 (LB UR (1826) Bd II S. 147)
Ratserkenntnis vom 17. April 1830.
-------------------------
|