LB UR (1856) Bd IV S. 019
Dekret über Besetzung der Freiplätze im borromeischen Kollegium zu Mailand
Mittwoch, 14. September 1842
«1. Die Wahl der 2 Zöglinge, welche es dem Kanton Uri in's bischöfliche.Seminar zu Mailand abzusenden trifft, geschieht vom Landrathe, aus den unverbindlichen Vorschlag der Zentralschulkommission.
Die Aspiranten haben sich nach ergangener Konkurrenzausschreibung, je bis Mitte September, beim Präsidenten der Zentralschulkommission zu melden.
2. Die Aspiranten dieser Freiplätze müssen sich vor der Wahl mit einem vollgültigen Zeugnisse über ihre Studien, Moralität und sonstige Qualifikation von dem zuständigen Bischöfe oder dessen Stellvertreter, nach Erforderniss des §. 2 des Staatsvertrages mit Oesterreich, versehen.
3. Die Präsentation der Gewählten beim Erzbischofe zu Mailand, für die betreffenden Freiplätze, geschieht durch einen Wahlakt, der denselben jedesmal zuzufertigen ist.»
Landraths-Erkenntnis vom 14.09.1842.
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