LB UR (1856) Bd IV S. 110.
Verordnung in Bezug der Ruderschiffe
Samstag, 20. März 1847
«Der Rath des Kantons Uri,
Um den Unglücken bestmöglichst vorzubeugen, welche durch die Dampfschiffe den Ruderschiffen, vorzüglich bei Nachtzeit und Nebelwetter, in Ermanglung gehöriger Vorsicht begegnen können,
verordnet hiemit:
Die Schiffleute seien verpflichtet, wann sie bei Nachtzeit oder Nebelwetter den See befahren, immer ein Licht mit sich zu führen, sowie überhaupt ermahnt, zu jeder Zeit während den Dampfschifffahrten sorgfältig auf der Hut zu sein, um Unglück zu vermeiden, und zwar bei Strafe und Verantwortlichkeit.»
Raths- Erkenntnis vom 20.03.1847.
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