LB UR (1864) Bd VI a S. 052-053.
Beschluss zur Erläuterung des §. 58 der Kantonsverfassung von 1850,
betreffend die Wahl der Regierungsräthe
Dienstag, 30. Mai 1854
«Der Landrath -es Kantons Uri,
Hat über die aufgeworfene Frage, ob ein Mitglied des Regierungsrathes, das während seiner Amtsdauer als solches aus dem Landrath austritt, die Funktionen als Regierungsrathsmitglied fortzusetzen habe?
In Betracht der Vorschrift des §. 58 der Kantonsverfassung, wonach der Landrath seine Zahl Regierungsräthe aus der Mitte des Landrathes zu wähleh hat, dahin entschieden:
Dass durch die Nichtwiederwahl eines Landrathsmitgliedes die von gleichem bekleidete Stelle eines Regierungsrathsmitgliedes als erledigt zu betrachten sei.» > Artikel §. 58 der Kantonsverfassung von 1850
Landraths-Erkenntnis vom 30.05.1854.
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