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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1864) Bd VI a S. 058-059.
Prämien-Aussetzung auf die Entdeckung von Früchtendieben.
Donnerstag, 10. Juli 1851
   
«Da aus mehrern Gemeinden Klagen einlangten, dass das Stehlen von Erdfrüchten in auffallender Weise überhand nehme,
während die Thäter, sei es wegen Mangel einer Anzeige bei amtlicher Stelle, oder, weil sie unentdeckt bleiben, ungestraft ausgehen, so findet sich der Regierungsrath veranlasst, zur allgemeinen Warnung, an das bestehende Gesetz, Art. Landb. 171, zu erinnern, welches jedartige Entwendung von Erd- und Baumfrüchten mit strenger Strafe, als gefänglicher Einsperrung, öffentlicher Ausstellung an Pranger, und sonstiger körperlicher Züchtigung bedroht.
Da es zum Schutze des Eigenthums nothwendig ist, dass solche Individuen, die dieses diebische Handwerk fernerhin treiben, möglichst entlarvt und zur Strafe und Verantwortung gezogen werden, so werden hiemit die Gärtenbesitzer und Andere, denen die Sicherheit des Eigenthums am Herzen liegt, aufgefordert, auf solche Früchtendiebe ein wachsames Aug zu verwenden, dieselben im Entdeckungsfalle nicht zu verheimlichen — da sie von der diebischen Gewohnheit gleichwohl nicht ablassen und nur desto vorsichtiger zu Werke gehen würden — sondern dieselben habhaft zu machen und dem Polizeiamte einzuliefern, oder, wenn diess nicht der Fall sein könnte, jedenfalls zu verzeigen, damit nach Massgabe der Umstände und des Gesetzes des Weitern gegen sie verfahren werden kann.
Demjenigen, welcher einen Früchtendieben einliefert, oder auf statthafte Weise anzeigt, oder die Spuren angiebt, welche zur Entdeckung eines solchen führen, wird durch das Polizeiamt eine Prämie von Fr. 10 sofort jedes Mal aus der Staatskasse verabreicht.»

> Artikel 171 Landbuch (LB UR (1823) Bd I S. 151.)


    
Regierungs-Raths-Erkenntnis vom 10.07.1851.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018