Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1864) Bd VI a S. 072-073.
Beschluss betreffend Abänderung der Verordnung über Verbesserung der Viehzucht
Donnerstag, 28. Dezember 1854
«Der Landrath des Kantons Uri,
Ueber den gestellten Antrag, dass die im §. 3 des Gesetzes über Veredlung der Viehzucht anberaumte dreimonatliche Zeitfrist für Abhaltung der Viehschau entweder abgekürzt, oder aber alle zur Zeit der Viehschau ein Jahr alte Stiere als prämienfähig erklärt werden, In theilweiser Abänderung obigen Gesetzes, beschliesst:
1. Die Viehschau wird künftig im Laufe des Monats April an einem von der Kommission zu bestimmenden Tage stattfinden.
2. Die Bedingung, dass Zuchtstiere, für welche auf Prämien Anspruch gemacht werden kann, nicht unter einem Jahre alt sein dürfen, habe künftig wegzufallen.» > Verordnung zur Verbesserung und Veredlung der Pferde- und Rindviehzucht im Kanton Uri (LB UR (1853) Bd V S. 197-200)
Landraths-Erkenntnis vom 28.12.1854.
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