LEBENSBEREICHE

Allgemeines Alter Arbeit und Wirtschaft Bauen, Wohnen, Haushalt Bildung und Schule Das liebe Geld Digitalisierung Essen und Trinken Familie Gesellschaft und Soziales Mode Gesundheit Jugend Kommunikation, Medien Militär, Landesverteidigung Mobilität und Verkehr Recht und Justiz Religion und Glauben Sicherheit und Ordnung Sport und Freizeit Staat und Politik Straftaten Umwelt Unfälle

Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 161-162
Gewicht und Mass im Handel (Art. 184 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Es solle weder in Wirths- noch Schenkhäusern, noch in Läden, noch überhaupt in Handel und Verkehr etwas in ungefecktem Maß, Meß und Gewicht ausgewirthet noch verkauft werden, und so jemand falsches, unrichtiges Maß, Meß oder Gewicht hätte, solle man es dem Richter des Lands anzeigett, und der, so solches Gewicht, Maß oder Meß hätte, gebührend und mit Schärfe, auch allenfalls an Leib und Gut bestraft werden. Die Hrn. Räthe und Dorfgericht sollen hierüber gute Aufsicht haben und die Fehlbaren zurecht weisen oder anzeigen.
Es solle daher auch Niemand in ungefeckten Geschirren Milch ausmessen, sondern die zum Ausmessen brauchenden Geschirr beym Wagmeister gehörig fecken lassen, und zwar auch bey strenger Verantwortlichkeit.
Die zum Verkauf gemachten Zieger sollen 40 Pf. schwer seyn, und zum Wägen in die Ankenwag geführt werden bey Gl. 5 Buß, auch kein Betrug durch allzu dicke Rinden oder Böden dahey geschehen, bey strenger Strafe.
Betreffend des Auszugs der Käsen, des Reises, Eisens, Leders, und mit Ausnahm des Ankens, aller übrigen Waaren, so in der Ankenwag gewogen werden, solle der Wagmeister alle Waaren in Kloben einstellen, und auf jeden Zentner 2 Pf. abrechnen, auf den ½ Zentner 1 Pf., und von 25 Pf. ½ Pf. Auszug geben. In übrigen kleinen Gewichten soll der Wagmeister, wie von Altem her, Bescheidenheit gebrauchen, und die Billigkeit betrachten, und was außer der Ankenwag gewogen würde, solle der gleiche Auszug gestattet werden.»

> Ergänzung Art. 184: Verwendung von amtlichen Massen (LB UR (1842) Bd III S. 043)

    
Alt LB 232; Alt Satzb. 1668; LR 1574, 1627, 1803,; LB UR 1823 Bd I, S. 161 f. / LR 17.3.1838; LB UR 1842 Bd III, S. 43 f.
-------------------------

 

 
JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

GRUNDRECHTE

Bürgerrecht
Stimm- und Wahlrecht





Amtszwang

 

 

 

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018