LB UR (1823) Bd I S. 161-162
Gewicht und Mass im Handel (Art. 184 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Es solle weder in Wirths- noch Schenkhäusern, noch in Läden, noch überhaupt in Handel und Verkehr etwas in ungefecktem Maß, Meß und Gewicht ausgewirthet noch verkauft werden, und so jemand falsches, unrichtiges Maß, Meß oder Gewicht hätte, solle man es dem Richter des Lands anzeigett, und der, so solches Gewicht, Maß oder Meß hätte, gebührend und mit Schärfe, auch allenfalls an Leib und Gut bestraft werden. Die Hrn. Räthe und Dorfgericht sollen hierüber gute Aufsicht haben und die Fehlbaren zurecht weisen oder anzeigen.
Es solle daher auch Niemand in ungefeckten Geschirren Milch ausmessen, sondern die zum Ausmessen brauchenden Geschirr beym Wagmeister gehörig fecken lassen, und zwar auch bey strenger Verantwortlichkeit.
Die zum Verkauf gemachten Zieger sollen 40 Pf. schwer seyn, und zum Wägen in die Ankenwag geführt werden bey Gl. 5 Buß, auch kein Betrug durch allzu dicke Rinden oder Böden dahey geschehen, bey strenger Strafe.
Betreffend des Auszugs der Käsen, des Reises, Eisens, Leders, und mit Ausnahm des Ankens, aller übrigen Waaren, so in der Ankenwag gewogen werden, solle der Wagmeister alle Waaren in Kloben einstellen, und auf jeden Zentner 2 Pf. abrechnen, auf den ½ Zentner 1 Pf., und von 25 Pf. ½ Pf. Auszug geben. In übrigen kleinen Gewichten soll der Wagmeister, wie von Altem her, Bescheidenheit gebrauchen, und die Billigkeit betrachten, und was außer der Ankenwag gewogen würde, solle der gleiche Auszug gestattet werden.»
> Ergänzung Art. 184: Verwendung von amtlichen Massen (LB UR (1842) Bd III S. 043)
Alt LB 232; Alt Satzb. 1668; LR 1574, 1627, 1803,; LB UR 1823 Bd I, S. 161 f. / LR 17.3.1838; LB UR 1842 Bd III, S. 43 f.
-------------------------
|