Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
Abl UR 1868 nach S. 240 (Beilage, 03)
Vollziehungs-Dekret zum Gesetz über Ausübung des Kutschergewerbes
Freitag, 12. Juni 1868
«Der Regierungsrath beschliesst:
1. Vorstehendes Gesetz soll durch Extradruck und durch das Amtsblatt publizirt und sofort in Vollziehung gebracht werden.
2. Diejenigen, welche dieses Jahr das Kutschergewerbe auf hiesigem Kantonsgebiete ausüben wollen, sind hiemit eingeladen, sich um daherige Bewilligung vorschriftsgemäss und namentlich unter Angabe ihrer Chaisen- und Pferdezahl, welche sie zu gebrauchen gedenken, bis spätestens den 19. d. M. beim Sekretariate des Regierungsrathes schriftlich oder mündlich zu melden, indem von da an die gesetzlichen Strafbestimmungen für nicht patentirten Gewerbsbetrieb zur Anwendung kommen würden.
3. Die Polizeikommission wird beinebens beauftragt, durch geeignete Verfügungen, und namentlich durch Bezeichnung der patentirten Wagen, für Behinderung oder Entdeckung der Umgehungen und Uebertretungen sich zu bethätigen.»
Verordnung gegen das Anwerbern der Reisenden vom 30.05.1882.
Regierungsratsbeschluss vom 12.06.1868.
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